hier: Verwendung der künftigen Standards IBAN und BIC im Antragsverfahren

Die Staaten der Eurozone haben sich darauf verständigt, den nationalen und internationalen Zahlungsverkehr zu vereinheitlichen. Die Standards IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzen dann die z. B. in Deutschland bisher üblichen Angaben zur Kontonummer und Bankleitzahl. Die Sozialversicherungsträger werden ihre Erstattungszahlungen schrittweise umstellen. Deshalb sollen als Bankverbindung einheitlich nur noch die Standards IBAN und BIC angegeben werden. Die Angaben für IBAN und BIC können dem Kontoauszug entnommen werden.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, in dem als Anlage zu den Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung beiliegenden Erstattungsantrag ausschließlich die Standards IBAN und BIC als Bankverbindung zu verwenden. Hierauf wird in den Erläuterungen zum Erstattungsantrag hingewiesen. Der geänderte Erstattungsantrag liegt als Anlage bei. Er soll künftig für alle Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beiträge verwendet werden, die ab 01.01.2013 beantragt werden.

Anlage

Beitragserstattung, zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge (Antrag)

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