TOP 1 Auswirkungen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen auf die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf die Erstattungsansprüche im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft

Sachverhalt:

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878 ff.), das am 18. September 2012 in Kraft getreten ist, wurde das bisherige Verbot der Beendigung der Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen aus Anlass einer erneuten Schwangerschaft aufgehoben. Die Neuregelung trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 17/9841). Die entsprechende Änderung in § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ermöglicht Arbeitnehmerinnen nunmehr die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss. Die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit allerdings rechtzeitig mitteilen. Mit der Beendigung der Elternzeit entsteht auch ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG, der zuvor nur den während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigten Frauen zustand.

Über die Auswirkungen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit auf den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf Erstattungsansprüche im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) war zu beraten.

Ergebnis Anhang

1.

Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung

1.1 Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen, deren Mitgliedschaft während der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt, ergeben sich durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in mitgliedschaftsrechtlicher Hinsicht keine Änderungen, da der mit dem Beginn der neuen Schutzfrist entstehende Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein nahtloses Fortbestehen der Mitgliedschaft vermittelt. In diesen Fällen handelt es sich um eine (zulässige) Aneinanderreihung der den Mitgliedschaftserhalt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V begründenden Tatbestände. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (vgl. § 49 Abs. 2 SGB XI). Melderechtlich entstehen zum Beginn der neuen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz keine Verpflichtungen; die bisherige Unterbrechungsmeldung (aus Anlass des Wegfalls des Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist aus der vorhergehenden Schwangerschaft oder der Inanspruchnahme der Elternzeit) wirkt insoweit fort.
1.2 Bei den vor Beginn der Elternzeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmerinnen, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, setzt sich die freiwillige Mitgliedschaft im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit fort. Statusrechtlich werden die in Rede stehenden Frauen mit Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (wieder) dem Personenkreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmerinnen zugerechnet. Der Bezug von Mutterschaftsgeld begründet Beitragsfreiheit nach Maßgabe der Regelungen in § 224 Abs. 1 SGB V und § 8 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass unmittelbar vor dem Bezug von Mutterschaftsgeld wegen der Elternzeit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Wird im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung Elternzeit in Anspruch genommen, gilt hinsichtlich der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit die Regelung des § 8 Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
2.

Ausübung einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber

2.1

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen, die während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine versicherungspflichtige (elternzeitunschädliche) Teilzeitbeschäftigung ausüben, ergeben sich in Abhängigkeit davon, ob die Teilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit endet oder über diesen Zeitpunkt hinaus besteht, unterschiedliche versicherungsrechtliche Folgen:

Im Falle der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit endet auch die durch die Teilzeitbeschäftigung begründete Versicherungspflicht. Die mitgliedschaftserhaltende Wirkung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt infolge des sich anschließenden Bezugs von Mutterschaftsgeld (wieder) ein.

Besteht die Teilzeitbeschäftigung dagegen über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit hinaus fort, ist die Arbeitnehmerin versicherungsrechtlich als Mehrfachbeschäftigte anzusehen. Die Mitgliedschaft besteht aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fort. Der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung hat infolge des Wegfalls des Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

2.2

Bei den vor Beginn der Elternzeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmerinnen, die freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, führt die infolge der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eintretende Versicherungs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge