TOP 1 Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt;

hier: Überarbeitung der gemeinsamen Verlautbarung vom 28.10.2004

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die zum 01.01.1999 geschaffene Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV zum Anlass genommen, unter dem Datum vom 01.10.1998 erstmals eine gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen herauszugeben. Diese gemeinsame Verlautbarung ist am 28.10.2004 angepasst worden, nachdem das Bundessozialgericht die von den Sozialversicherungsträgern bis dahin vertretene Auffassung zur Zusammenrechnung von im zeitlichen Ablauf aufeinander folgenden Arbeitsunterbrechungstatbeständen unterschiedlicher Art nicht bestätigt hat.

Zwischenzeitlich hat sich weiterer Anpassungsbedarf ergeben. Dieser resultiert im Wesentlichen aus

  • der seit dem 01.01.2008 geltenden Gleichstellung der privat krankenversicherten Arbeitnehmer im Falle des Bezugs von Krankentagegeld im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen,
  • der gesetzlichen Vorgabe, für Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung durch die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht anzunehmen,
  • Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Fortbestand der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsunfähigkeit sowie bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die gemeinsame Verlautbarung vom 28.10.2004 zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungsnotwendigkeiten zu überarbeiten. Die überarbeitete gemeinsame Verlautbarung trägt das Datum vom 13.03.2013 und ist als Anlage beigefügt. Sie ersetzt die gemeinsame Verlautbarung vom 28.10.2004.

Anlage GR v. 12.3.2013

TOP 2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern

hier: Auswirkungen der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

Zur Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 (vgl. Punkt 1 der Ergebnisniederschrift) auf bestimmte Abgrenzungskriterien verständigt. Danach wird bei Vertragsamateuren grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis unterstellt, das nach Maßgabe der Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht führt. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt Versicherungspflicht nicht zustande, da es an der Entgeltlichkeit mangelt.

In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 175 EUR eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 175 EUR bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, zu melden.

Der bei Amateursportlern ohne Vertragsvereinbarung zur Feststellung bzw. Abgrenzung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung dienende Entgeltbetrag von 175 EUR im Monat ist in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG für ehrenamtliche tätige Übungsleiter gewählt worden. Wird der Steuerfreibetrag geändert, geht damit grundsätzlich eine Änderung des der vorgenannten Abgrenzung dienenden Entgeltbetrags einher.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556) wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2013 von 2.100 EUR auf 2.400 EUR angehoben; dies entspricht einem monatlichen Freibetrag von 200 EUR. Infolge dieser Änderung wird auch der für die Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport maßgebende Entgeltbetrag auf 200 EUR ...

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