Sachverhalt:

0. Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs eines RV-Leistungsverbesserungsgesetzes auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren sind, soweit derzeit bereits absehbar, festzustellen und die erforderlichen Verfahrensanpassungen zu vereinbaren.
1.

Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs eines RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Im o. g. Gesetzentwurf werden für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. die Vorhaben

  • "Mütterrente" (Ziffer 2),
  • abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren (Ziffer 3) und
  • Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten (Ziffer 4)

genannt.

2.

"Mütterrente"

Ab dem 1. Juli 2014 ist eine Aufstockung der Rente für alle Mütter oder Väter, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben, in Höhe eines Entgeltpunkts vorgesehen. Diese Erhöhung soll sowohl für Zugangsrentner als auch für den Rentenbestand gelten.

Grundsätzlich soll die Erhöhung der Bestandsrenten durch die Gewährung eines Zuschlags von einem persönlichen Entgeltpunkt, bei erstmaligen Rentenfeststellungen durch die Anrechnung weiterer 12 Kalendermonate an Kindererziehungszeit jeweils pro Kind erfolgen. Die "Sonderregelung" bei den Bestandsrentnern ist dem Umstand geschuldet, dass eine komplette Neufeststellung der etwa 10 Mio. betroffenen Renten insoweit nicht erforderlich wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, in welchem Rechtsgebiet das Kind erzogen wurde. Falls in der Bestandsrente die Kindererziehungszeit ausschließlich mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet wurde, so beträgt der Zuschlag einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ein in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigender Zuschlag ist mit 0,75 zu vervielfältigen.

Die Gremien der Deutschen Rentenversicherung haben festgelegt, dass die Gewährung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI-E noch nicht im Zusammenhang mit der Rentenanpassung zum 01.07.2014 erfolgen soll. Daraus ergibt sich, dass die Gewährung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI-E zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich August bis Oktober 2014) für die etwa 10 Mio. betroffenen Rentenzahlungen erfolgen wird. Ab diesem Zeitpunkt enthält das Feld KIBT auch den Teil des Monatsrentenbetrages, der auf die Erhöhung des Zuschlags nach § 307d SGB VI-E entfällt.

Durch die nachträgliche Festsetzung und Auszahlung des Zuschlags nach § 307d SGB VI-E kommt es somit bei ca. 10 Mio. Rentenzahlungen zu einer Neuberechnung. Aufgrund dieser Neuberechnungen werden auch den Krankenkassen im Zeitraum August bis Oktober 2014 in den Fällen, in denen ein laufendes Amtshilfeersuchen besteht, erneut Datensätze mit ATMEGD 17 von den Rentenversicherungsträgern für Zeiten ab dem 01.07.2014 übersandt.

3.

Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren

Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, können bereits heute bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 38 SGB VI ab einem Alter von 65 Jahren abschlagsfrei Altersrente beziehen.

Der Gesetzentwurf enthält eine zeitlich befristete Sonderregelung, nach der auch Versicherte bereits eine Altersrente beziehen können, wenn die Voraussetzungen hierfür vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfüllt werden (§ 236b SGB VI-E). Dies gilt für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1952. Für sie soll ein abschlagsfreier Rentenbezug ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht werden. Für ab dem Jahr 1953 Geborene wird das Zugangsalter von 63 Jahren stufenweise erhöht. Die Anhebungsschritte erfolgen jeweils in Schritten von zwei Monaten je Geburtsjahrgang. Für Versicherte, die nach dem Jahr 1963 geboren sind, ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich.

Die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren nach § 236b SGB VI-E wird unter der bisher bereits bestehenden Leistungsart für "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" geleistet (LEAT 65). Insoweit ergeben sich hierdurch keine Auswirkungen auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren.

4.

Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten

Der Gesetzentwurf enthält zwei Regelungen, welche die rentenrechtliche Absicherung Er-werbsgeminderter verbessern:

  • die Verlängerung der Zurechnungszeit und
  • die veränderte rentenrechtliche Einordnung der letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (Vergleichsbewertung).

Auswirkungen auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren ergeben sich hierdurch nicht.

Beratungsergebnis:

Die Mitglieder der AGDTKVRV nehmen den Sachverhalt und die möglichen Auswirkungen eines RV-Leistungsverbesserungsgesetzes auf das maschinelle KVdR-Meldeverfahren zur Kenntnis.

Die Vertreter der GKV werden gebeten, die Krankenkassen über die ggf. erneute Übermittlung von Datensätzen mit ATMEGD 17 für bestehende Amtshilfeersuchen aufgrund der Neuberechnungen zur Mütterrente“zu informieren.

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