TOP 1 Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2014" vom 17. Dezember 2013

Problemdarstellung

Das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner wurde zuletzt zum 1. Januar 2014 überarbeitet (Fassung vom 17. Dezember 2013).

Aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl I S. 1133) werden weitreichende Änderungen der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2015 wirksam, die sich auch auf den Bereich der Krankenversicherung der Rentner auswirken. Neben einer Herabsetzung des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes werden der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag sowie der damit verbundene Sozialausgleich abgeschafft. Damit einher geht die Einführung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrags, der in der Regel im Quellenabzugsverfahren erhoben wird.

Diese Änderungen wurden zum Anlass genommen, das Gemeinsame Rundschreiben zum 1. Januar 2015 zu überarbeiten.

Besprechungsergebnis

Die Besprechungsteilnehmer verabschieden das beigefügte Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2015" vom 2. Dezember 2014. Es löst das Gemeinsame Rundschreiben vom 17. Dezember 2013 ab.

Anlage Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2015 vom 2. Dezember 2014

TOP 2 Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung vom 15. November 2011

Problemdarstellung

Die auf § 201 Abs. 6 SGB V basierenden Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung (nachfolgend: Gemeinsame Grundsätze) wurden zuletzt mit dem Datum 15. November 2011 zum 1. Januar 2012 angepasst.

Anlässlich der Ablösung der einkommensunabhängigen (pauschalen) Zusatzbeiträge durch einkommensabhängige Zusatzbeiträge bei gleichzeitiger Abschaffung des Sozialausgleichs durch das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl I S. 1133) zum 1. Januar 2015 sind die Gemeinsamen Grundsätze zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen entfallen die für Zwecke des Sozialausgleichs vorgehaltenen Meldungen zwischen den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen, von denen zu keiner Zeit Gebrauch gemacht worden ist.

Die Gemeinsamen Grundsätze sind weiterhin Bestandteil der Vereinbarung nach § 201 Abs. 6 SGB V.

Besprechungsergebnis

Die Besprechungsteilnehmer verabschieden die beigefügten Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung vom 2. Dezember 2014. Sie lösen die Gemeinsamen Grundsätze vom 15. November 2011 ab.

Anlage Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung vom 2. Dezember 2014

TOP 3 Meldeverfahren in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner;

hier: Neufassung der Vereinbarung nach § 201 Abs. 6 SGB V

Problemdarstellung

Nach § 201 Abs. 6 SGB V und § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB XI sind die Meldungen im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt (BVA).

Die erstmals im Jahr 1996 zwischen den ehemaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) geschlossene Vereinbarung wurde zuletzt am 15. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 neugefasst.

Neben dem eigentlichen Meldeverfahren nach § 201 SGB V umfasst die Vereinbarung auch das Verfahren zur Übermittlung der bis zum 31. Dezember 2008 existierenden krankenkassenspezifischen allgemeinen Beitragssätze, das Verfahren zur Übermittlung der Beitragsnachweise gegenüber den Krankenkassen für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2008 sowie die Vereinbarung nach (jetzt) § 267 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 SGB V. Die konkreten Inhalte ergeben sich aus den Anlagen der Vereinbarung, und zwar aus den Gemeinsamen Grundsätzen zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung, der Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung und der Beschreibung des Verfahrens der Beitragsabführung und zum Beitragsnachweis zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner durch die Rentenversicherungsträger in der jeweils aktuellen Fassung.

Aufgrund der zum 1. Januar 2009 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingetretenen beitragsrechtlichen und organisatorischen Änderungen, des Wegfalls der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der GKV für Zeiträume bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 zum 31. Dezember 2013 und der Einführung kassenindividueller Zusatzbeitragssätze zum 1. Januar 2015 bedarf es einer Anpassung der Vereinbarung nach § 201 Abs. 6 SGB V.

In diesem Zusammen...

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