Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Wanderarbeitnehmer. Zusammentreffen von deutschen und österreichischen Pflichtbeitragszeiten innerhalb eines Kalendermonats. additive Berücksichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Trifft innerhalb eines Kalendermonats eine in Österreich zurückgelegte Pflichtbeitragszeit mit einer in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeit zusammen, sind Entgeltpunkte für beide Pflichtbeitragszeiten zu ermitteln. Die österreichische Pflichtbeitragszeit wird nicht durch die deutsche Pflichtbeitragszeit verdrängt.

 

Orientierungssatz

Aus den Vorschriften der EWGV 1408/71 bzw der EWGV 574/72 lässt sich nicht ein allgemeiner Grundsatz entnehmen, dass sich Versicherungszeiten nicht überschneiden dürfen.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 2008 und Abänderung des Bescheids vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2003 verpflichtet, für die vom Kläger im Monat Juli 1958 in Österreich zurückgelegte Pflichtbeitragszeit zusätzlich Entgeltpunkte zu berücksichtigen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Berechnung der Altersrente für langjährig Versicherte Entgeltpunkte für die vom Kläger in Österreich im Monat Juli 1958 aufgrund einer vom 1. Juli bis 26. Juli 1958 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegte Pflichtbeitragszeit zusätzlich zu den Entgeltpunkten für eine Pflichtbeitragszeit zur deutschen Rentenversicherung für den Monat Juli 1958 aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers vom 28. Juli bis 31. Juli 1958 zu berücksichtigen ist.

Der 1939 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hat zunächst vom 15. September 1953 bis 26. Dezember 1957 Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Vom 1. Januar 1958 bis einschließlich 26. Juli 1958 war er ausweislich der Auskunft der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 26. November 1985 sowie des Zeugnisses des Arbeitgebers vom 26. Juli 1958 versicherungspflichtig in der Republik Österreich beschäftigt. Im Anschluss daran hat der Kläger ab 28. Juli 1958 - mit Unterbrechungen in den Jahren 1973 und 1974 - bis zum 31. Juli 2002 erneut Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt.

Auf Antrag vom 7. Mai 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2002 Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab 1. August 2002 gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 574/72 EWG als vorläufige Leistung ohne Berücksichtigung der österreichischen Beitragszeiten. Die endgültige Berechnung sei erst nach Beteiligung des zuständigen Versicherungsträgers in dem anderen Mitgliedstaat möglich.

Der österreichische Versicherungsträger teilte am 3. September 2002 mit, der Kläger habe für den Zeitraum 1. Januar 1958 bis 31. Juli 1958 sieben Monate mit Pflichtbeitragszeiten zur nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelten Pensionsversicherung zurückgelegt. Mit Bescheid gleichen Datums hat er einen Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer österreichischen Pension abgelehnt, weil der Kläger in der österreichischen Pensionsversicherung insgesamt nicht mindestens 12, sondern nur 7 Versicherungsmonate zurückgelegt habe, die für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27. September 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. August 2002 Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten. Es ergab sich bei einer Summe aller Entgeltpunkte von 63,3852 Punkte eine monatliche Rente ab Rentenbeginn in Höhe von 1.639,14 Euro, aus der sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.512,93 Euro errechnete. Der Betrag entspricht dem Ergebnis der zwischenstaatlichen Berechnung. Er liegt über dem Bruttorentenbetrag einer rein innerstaatlich berechneten Rente in Höhe von 1.623,66 Euro.

Bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung setzte die Beklagte sechs in Österreich zurückgelegte Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (1. Januar 1958 bis 30. Juni 1958) an. Der Zeitraum 1. Juli 1958 bis 31. Juli 1958 wurde als verdrängter Pflichtbeitrag bezeichnet und nicht rentenerhöhend berücksichtigt. Der Monat Juli 1958 wurde als ein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter vorgemerkt und für den Zeitraum 28. Juli 1958 bis 31. Juli 1958 ein Entgelt in Höhe von 48,33 DM angesetzt.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei vom 1. Januar bis 31. Juli 1958 in Österreich beschäftigt gewesen. Dieser Zeitraum sei von der Beklagten nur teilweise in die deutsche Rentenberechnung einbezogen worden. Damit sei er nicht einverstanden. Zum Ende der Tätigkeit habe er einen mehrtägigen Urlaub gehabt. Er sei von...

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