Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsschutz. Betriebliches Fußballspiel. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Mindestbeteiligungsquote

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Unfall bei einem betrieblichen Fußballspiel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht:

Ein Fußballturnier steht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Reine sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind dagegen nicht gesetzlich unfallversichert.

Weiterhin muss die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Ausreichend ist eine Mindestbeteiligungsquote von rund einem Viertel aller Mitarbeiter (hier: knapp die Hälfte).

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.

Der 1971 geborene Kläger war bei der Firma in A-Stadt als leitender Angestellter beschäftigt, als er am 26.11.2010 um ca. 18.30 Uhr in S. (S. GmbH, W.Straße, S.) im Rahmen des "1. Offiziellen G. + Partner Fußballturnier" verunfallte und sich hierbei eine Binnenschädigung des linken Kniegelenks mit Tibiakopfdekompressionsfraktur zuzog.

Der Arbeitgeber teilte mit Unfallfragebogen vom 20.01.2011 Folgendes mit: Die Veranstaltung sei auf Vorschlag der Mitarbeiter von Seiten der Geschäftsführung veranlasst worden. Zweck der Veranstaltung sei die Motivationsförderung der Mitarbeiter in S. gewesen. Die Kosten seien von der Firma übernommen worden. Es habe sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung für das gesamte Unternehmen gehandelt. Alle 180 Betriebsangehörigen seien aufgefordert bzw. eingeladen worden, teilzunehmen. Tatsächlich hätten ca. 100 Betriebsangehörige und ca. weitere 20 Familienangehörige an der Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen. Die Geschäftsleitung sei komplett vertreten gewesen. Der offizielle Teil der Veranstaltung habe um 18.00 Uhr begonnen; der Unfall habe sich um ca. 18.30 Uhr ereignet. Der Kläger sei bei der betrieblichen Sportveranstaltung auf Kunstrasen mit dem Fuß hängen geblieben und habe das Gleichgewicht ohne Fremdverschulden verloren. Im Betrieb bestehe eine von der Betriebsleitung organisierte Sportgemeinschaft, nicht jedoch eine durch Betriebsangehörige organisierte von der Betriebsleitung gebilligte Sportgemeinschaft. Auch eine ohne Einfluss der Betriebsleitung gebildete Sportgemeinschaft sei nicht vorhanden. Die Teilnahme sei auf Angehörige des Betriebes beschränkt gewesen. Mitglied der Sportgemeinschaft könnten Betriebsangehörige und deren Familienangehörige werden, nicht jedoch betriebsfremde Personen. Es habe sich um einen Ausgleich für die betriebliche Tätigkeit gehandelt. Die sportliche Betätigung am Unfalltag sei im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt, bei der die Betriebsangehörigen als Zuschauer eingeladen worden seien. Es sei auch ein Rahmenprogramm angeboten worden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.02.2011 ab, das Ereignis vom 26.11.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen und verfügte den Abbruch der besonderen Heilbehandlung. Ein Fußballturnier stehe nur dann unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfinde, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht Sportinteressierten, einbeziehe. Rein sportliche Veranstaltungen seien jedoch nicht versichert. Für Veranstaltungen, die entweder durch die Form der Einladung, wie in diesem Fall, oder durch ihre tatsächliche Gestaltung ausschließlich Sportinteressierte (Sportler und Fans) ansprächen, sei der Versicherungsschutz zu verneinen. Ein eigenes Programm für nicht Fußballbegeisterte sei darüber hinaus nicht angeboten worden.

Der Kläger hob mit Widerspruch vom 15.02.2011 hervor, es habe sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Die Einladung sei in der gesamten Firma öffentlich als Aushang angekündigt worden, und jeder Mitarbeiter habe sich in die ausgehängten Teilnahmelisten eintragen können. Auch nicht sportinteressierte Mitarbeiter seien von der Geschäftsführung eingeladen worden und hätten diese Einladung auch gerne angenommen. Die Geschäftsführer hätten bei der Veranstaltung aktiv teilgenommen.

Die Mitarbeiterin T. F. bestätigte für den Arbeitgeber, der Beginn sei bereits 17.00 Uhr, das Ende der Veranstaltung ca. 23.00 Uhr gewesen. Eingeladen seien alle Betriebsangehörigen, also auch Nichtfußbal...

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