Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht. kein Mitglied einer Versorgungseinrichtung kraft Gesetzes

 

Orientierungssatz

Die Aufhebung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 durch den Rentenversicherungsträger ist rechtens, wenn die betroffene Person nicht mehr kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer Versorgungseinrichtung (hier Steuerberaterkammer) ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen B 12 R 8/10 R)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die (fortgeltende) Befreiung von der Versicherungspflicht als Steuerberater während eines Referendardienstes.

Der Kläger war zunächst als Steuerberater beschäftigt und als solcher Pflichtmitglied in der Steuerberaterkammer sowie in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in der Bayerischen Versorgungskammer. Auf seinen Antrag wurde er mit Bescheid der Beklagten vom 07.04.2005 für die Zeit ab 10.02.2005 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diese Beschäftigung und weitere beruf spezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten befreit, unter anderem solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestand.

Der Kläger trat am 03.04.2006 in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst der Rechtsreferendare als Beamter auf Widerruf ein. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis als Steuerberater wurde mit Vertrag vom 03.04.2006 für Dauer des Referendariats, längstens bis 02.04.2008 mit einer Wochenarbeitszeit von fünf Stunden und einem Entgelt von 400 EUR monatlich fortgeführt. Der Kläger verzichtete für dieses Beschäftigungsverhältnis auf die Versicherungsfreiheit.

Seine Zulassung zum Steuerberater legte der Kläger mit Ablauf des 31.03.2006 nieder und schied zu diesem Zeitpunkt aus der Steuerberaterkammer aus. Seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk führte er als freiwillige fort.

Mit Bescheid vom 17.05.2006 hob die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31 .03.2006 auf, weil die Kammerzugehörigkeit geendet habe.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit dem Begehren, die Befreiung über den 31.03.2006 hinaus fortzuführen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI seien gegeben, da er eine zeitlich befristete Tätigkeit als Steuerberater versicherungspflichtig ausübe. Er beabsichtige nach dem Referendariat wieder als Steuerberater tätig zu sein und die vorübergehende Unterbrechung rechtfertige keinen Wechsel des Versorgungssystems.

Die Beklagte holte zunächst eine Anhörung nach und wies dann mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Befreiung von der Versicherungspflicht habe sich nicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die nunmehrige Tätigkeit als Steuerberater erstreckt. Bezüglich des Bescheides rügt der Kläger, dass er nicht die entscheidenden Personen erkennen lasse und keine Unterschrift trage. Der Bescheid ist gezeichnet mit “Hochachtungsvoll - Widerspruchsstelle in der DRV Bund„.

Das Sozialgericht hat die Klage, die zunächst auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 17.05.2006 und 30.10.2006 und nach Ablauf der Klagefrist auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Überführung der seit April 2006 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung gerichtet war, als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe die zunächst erteilte Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht zu Recht nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben, weil die Befreiungsvoraussetzungen nachträglich entfallen seien. Durch das Ausscheiden aus der Steuerberaterkammer sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten. Auch für die ab 01.04.2006 ausgeübte befristete Nebentätigkeit seien die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt, weil keine Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer mehr bestanden habe.

§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI enthalte keinen eigenständigen Befreiungstatbestand. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift sei ersichtlich, dass die Erstreckungsregelung an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anknüpfte. Ein Versicherter, der nicht nur vorübergehend eine berufsfremde Tätigkeit ausübe, sondern daneben auch aus der berufsständischen Kammer ausscheide, weise nicht mehr die erforderliche Bindung an den Kammerberuf auf. Eine weiter bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sei somit auf die Fälle beschränkt, in denen die Kammermitgliedschaft beibehalten werde.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat sich inzwischen vorsorglich etwaige Ansprüche seines Arbeitgebers auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen abtreten lassen. Er...

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