Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. April 2005 insoweit abgeändert, als Mißbrauchskosten auferlegt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1944 geborene Kläger ist gelernter Bauzeichner und legte in der gesetzlichen Rentenversicherung von August 1961 bis November 1973 und von Oktober 1998 bis Dezember 2002 Beitragszeiten zurück. Seit 01.12.2004 bezieht er Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 147,09 EUR. Nach Kenntnisnahme von der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses ab 01.07.2003 durch das Arbeitsamt K. teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.06.2003 mit, er sei versicherungsfrei gemäß § 5 Abs.2 SGB VI, weil er eine nur geringfügige selbständige Tätigkeit ausübe. Mit Bescheid vom 27.07.2004 hob die Beklagte diesen Bescheid vom 18.06.2003 gemäß § 48 SGB X mit Wirkung ab 01.08.2004 auf und stellte fest, dass der Kläger nach dem In-Kraft-Treten des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes vom 26.07.2004 nicht mehr versicherungsfrei sei. Aufgrund des angegebenen monatlichen Einkommens in Höhe von 400,00 EUR sei er zur monatlichen Beitragsleistung in Höhe von 78,00 EUR entsprechend der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage verpflichtet. Dem widersprach der Kläger am 22.08.2004 mit der Begründung, er sei außerstande zur Zahlung und habe auf die Versicherungsfreiheit vertraut. Er werde gegenüber geringfügig Beschäftigten ungleich behandelt und sehe zudem mit 60 Jahren keinen Sinn mehr in einer Rentenversicherungsbeitragsleistung. Die Beklagte wies den Widerspruch am 21.10.2004 unter Hinweis auf ihre Bindung an das Gesetz zurück. Dagegen hat der Kläger am 15.11.2004 Klage erhoben und geltend gemacht, sein Einkommen aus der Ich-AG belaufe sich auf unter 400,00 EUR monatlich. Mit der Verpflichtung zur Beitragsleistung werde er schlechter gestellt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 07.01.2005 hat das Sozialgericht den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Bescheid sei gesetzeskonform und es bestünden keine Anhaltspunkte für Verfassungswidrigkeit. Demgegenüber hat der Kläger eingewendet, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, so dass die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerechtfertigt sei. Der Vorsitzende hat ihn auf die Ausführungen im PKH-Beschluss sowie die Möglichkeit der Verhängung von Missbrauchskosten hingewiesen, woraufhin der Kläger vorgebracht hat, der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers sei lediglich aufgegeben worden, um die Einnahmen der BfA zu erhöhen. Die jüngste Sozialgesetzgebung weise etliche handwerkliche Fehler aus, weshalb er nach wie vor der Meinung sei, dass die Gesetzesänderung für Ich-AGs verfassungswidrig sei. Es könne nicht sein, dass er durch die unverständliche und unlogische Gesetzesänderung schlechter gestellt werde als ein 400,00-Euro-Jobber. 400,00 EUR aus dem Einkommen einer Ich-AG und dem Einkommen einer geringfügigen Beschäftigung seien gleichzusetzen. Der Zuschuss durch die Agentur für Arbeit sei kein Einkommen und diene der Abfederung der dem Selbständigen entstehenden Kosten, die ein abhängig Beschäftigter nicht habe. Wenn der Gesetzgeber den Zuschuss in einem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Sozialversicherung gesehen hätte, hätte er gleich einen Anteil an die BfA überweisen können, wie dies auch beim Arbeitslosengeld geschehe. In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2005 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage keinerlei Erfolgsaussichten habe und ihm bei Fortführung dieses aussichtslosen Rechtsstreits Missbrauchskosten auferlegt werden könnten. Nachdem der Kläger seinen Klageantrag aufrecht erhalten und hilfsweise die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht beantragt hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 21.04.2005 ab und legte ihm Missbrauchskosten in Höhe von 150,00 EUR auf. Die angefochtenen Bescheide entsprächen dem Gesetz und eine Verfassungswidrigkeit sei nicht erkennbar. Die unterschiedliche Behandlung von geringfügig Beschäftigten bzw. Tätigen mit und ohne Eingliederungszuschuss sei gerechtfertigt, da die Verpflichtung zur Mindestbeitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung gerade dem Zweck des Existenzgründungszuschusses diene. Ebensowenig wie Art.3 Grundgesetz sei Art.2 Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Die neue Fassung von § 5 Abs.2 Satz 3 SGB VI sei nicht nur mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden, sondern enthalte z.B. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung und erhöhe den künftigen Anspruch auf Altersrente.

Die vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Belange wögen nach Ansicht des Gerichts mehr als das Interesse des Einzelnen am Fortbestand der bisherigen Versicherungsfreiheit. Es li...

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