Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit einer Klage gegen einen Hinweis auf die Unangemessenheit von Unterkunftskosten: Bewilligung von Prozesskostenhilfe im gerichtskostenfreien Verfahren beim Fehlen von Kosten für einen Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Ist das Verfahren vor dem Sozialgericht beendet und sind für den Kläger keine Kosten für einen Bevollmächtigten entstanden, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren durch das Beschwerdegericht nicht mehr in Betracht.

Eine Klage gegen einen Hinweis zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist unzulässig.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen iHv 614,71 €, wobei die tatsächliche Grundmiete iHv 374,64 €, Heizkosten iHv 42 € und Nebenkosten iHv 73 € berücksichtigt wurden.

Am 22.07.2014 legten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben ihres Vermieters vor, wonach ab 01.09.2014 die Grundmiete auf 399,62 € bei gleichbleibenden Vorauszahlungen für Heizung iHv 42 € und Betriebskosten iHv 73 € (insgesamt 514,62 €) erhöht werden sollte. Sie baten um entsprechende Berücksichtigung. Der Beklagte bewilligte darauf mit Änderungsbescheid vom 24.07.2014 für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen iHv 626,86 € und berücksichtigte dabei die neue tatsächliche Miete ab 01.09.2014. Gleichzeitig wies er darauf hin, ab 01.02.2015 würden Unterkunftskosten nur noch iHv 447,64 € berücksichtigt, da die tatsächlichen Kosten nicht angemessen seien. Es obliege den Klägern, wie sie ihre Mietkosten reduziere. Die Hinweise könnten nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, sondern ein förmliches Widerspruchsverfahren sei erst nach einem späteren entsprechenden Bescheid möglich. Den Widerspruch der Kläger gegen die "Festlegung bezüglich des Wohngeldes" wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 zurück. Dieser sei unzulässig, da hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.02.2015 keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Die Hinweise sollten lediglich die Möglichkeit geben, sich auf die künftige Situation einzustellen.

Mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 und berücksichtigte dabei ab 01.02.2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch iHv insgesamt 489,62 €. Über die dagegen erhobene Klage der Kläger bei Sozialgericht Bayreuth (SG) ist bislang nicht entschieden (S 5 AS 876/14).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 haben die Kläger ebenfalls Klage beim SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Mieterhöhungsverlangen sei nach dem neuen Mietspiegel in A-Stadt ergangen. Dies hätte von ihnen bestätigt werden müssen. Es fehle ein schlüssiges Konzept des Beklagten. Im Hinblick auf eine von den Klägern in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 erklärte Klageerweiterung hat das SG das Verfahren S 5 AS 876/14 eingetragen. Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen (Ziffern I. und II.) und die Bewilligung von PKH abgelehnt (Ziffer III.). Der Hinweis auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und die Übernahme nur noch bis 31.01.2015 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Entscheidung über die Höhe der ab 01.02.2015 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung sei erst mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erfolgt. Auch eine diesbezügliche Feststellungsklage wäre als sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig. Eine Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorab habe nicht zu erfolgen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage sei auch PKH nicht zu bewilligen.

Gegen die Abweisung ihrer Klage (Ziffern I. und II. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 90/15). Ein Umzug zur Kostenreduzierung hätte eine weitere Mieterhöhung zur Folge. Entsprechender Wohnraum sei nicht vorhanden. Über die Berufung ist bislang nicht entschieden.

Auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH (Ziffer III. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Beschwerde beim LSG eingelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz...

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