Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unstatthafter Rechtsbehelf. keine Gerichtskostenfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem nicht statthaften Rechtsbehelf besteht keine Gerichtskostenfreiheit, auch wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. November 2018 wird sowohl betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für die Beschwerde betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 427,36 € festgesetzt.

IV. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Kontopfändung über 427,36 € und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) versichert. Seit mehreren Jahren besteht Streit über die Höhe der Beiträge, auch im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Am 30.07.2018 erfolgte eine Kontopfändung bei der Raiffeisenbank in Höhe von 427,36 €. Von der Raiffeisenbank wurde der Beschwerdeführer am Folgetag über die Pfändung in Kenntnis gesetzt.

Am 31.07.2018 hat sich der Beschwerdeführer wegen der erfolgten Kontopfändung an das Sozialgericht (SG) Würzburg gewandt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er hat ausgeführt, dass keine Beitragsrückstände bestünden, weder eine Mahnung noch eine Ankündigung der Vollstreckung erfolgt sei und kein Anlass für eine Vollstreckung bestehe. Zudem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Aufhebung der Kontopfändung und Rückerstattung des Betrags in Höhe von 427,36 € sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 28.11.2018 abgelehnt. Am Ende seines Beschlusses hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss ausgeschlossen sei.

Gegen den ihm am 01.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.12.2018, eingegangen bei Gericht am Folgetag, Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben.

Mit Schreiben vom 19.02.2019 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 21.01.2019 auf die fehlende Beschwerdefähigkeit des angegriffenen Beschlusses des SG hingewiesen.

Bis heute hat der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung weder eine Begründung der Beschwerde noch weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des SG vom 28.11.2018 aufzuheben, die Kontopfändung durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Rückzahlung des gepfändeten Betrags von 427,36 € zu verpflichten.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des SG sowie der Beschwerdegegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c SGG unstatthaft.

1. Begehren des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren

Der Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers vom 31.12.2018 ist zum einen als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.11.2018 auszulegen, soweit dort sein Antrag auf Aufhebung der Kontopfändung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Rückzahlung des Betrags in Höhe von 427,36 € abgelehnt worden ist. Zum anderen richtet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und des sich daraus ergebenden Klagebegehrens ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist der wirkliche Wille des Beteiligten zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falls, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 22.03.1988, 8/5a RKn 11/87, und vom 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R). Zu berücksichtigen ist der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist im Sinne des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 22.02.1985, 8 C 107/83; BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 9 SB 2/16 R) von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011,...

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