Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Darlegungspflicht bei Erhebung einer Anhörungsrüge. Notwendigkeit einer Kostenentscheidung. Statthaftigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfebewilligung für das Anhörungsrügeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Darlegungspflicht in Bezug auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs Genüge getan ist.

2. Das der Anhörungsrüge ist kostenpflichtig.

3. Auch bei nach § 183 SGG privilegierten Beteiligten ist eine Kostenentscheidung notwendig.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge ist statthaft.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2014, Az.: S 16 AS 142/14 ER, mit dem das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Ast abgelehnt hatte, entschied der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wie folgt:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an die beim Sozialgericht Augsburg für den Vollzug des Vergleiches der 15. Kammer vom 28. Juni 2013 zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückverwiesen.

II. Für die Zeit vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2011 wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

III. Für die Zeit ab 1. Juni 2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden abzüglich 30 % vorläufig bewilligt werden bis zur Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners über den offenen Antrag vom 1. Juni 2013. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

Der Beschluss des Senats wurde entsprechend der unterschiedlichen Zeiträume begründet.

Für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2012 sei kein Anordnungsgrund gegeben. Der Bewilligungszeitraum sei abgelaufen und eine fortwirkende Notlage nicht erkennbar.

Für die Zeit ab 1. Juni 2013 bis Ende Juli 2014 sei ebenfalls kein Anordnungsgrund gegeben. Eine Notlage sei nicht ersichtlich, da der Ast bei seiner Ehefrau wohne und dort Unterhalt bekäme. Soweit der Ast Hilfebedürftigkeit behaupte, insbesondere auch behaupte, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. zwar dort erreichbar zu sein, aber von seiner Ehefrau keine Unterstützung zu bekommen, habe der Ast bislang trotz wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung zur Überprüfung der Behauptungen verweigert. Der Antragsgegner (Ag) müsse aber gleichwohl endlich über den Antrag des Ast entscheiden; sofern dies nicht bis 1. August 2014 geschehe, erhalte der Ast ab diesem Zeitpunkt vorläufig Leistungen bis zur Entscheidung des Ag über den Antrag.

Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 liege ein wirksamer Vergleich vor dem Sozialgericht Augsburg vor, wonach der Ag für diesen Zeitraum über Leistungen durch Bescheid neu entscheiden müsse, wenn der Ast seine Mitwirkungsverpflichtungen erfülle. Insoweit handle es sich um einen vollstreckbaren Titel, der ggf. mit Zwangsgeld gegenüber dem Ag durchzusetzen sei. Insoweit wurde das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Mit Schreiben vom 15.06.2014 hat der Ast die Berichtigung von Schreibfehlern u.ä. offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, beantragt, was mit Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Juli 2014 erfolgt ist, soweit es sich um offenbare Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten handelte. In dem Berichtigungsbeschluss wurde dem Ast auch mitgeteilt, dass über die übrigen von ihm vorgetragenen Punkte im Rahmen der Anhörungsrüge entschieden werde.

Im Schreiben vom 15.06.2014 trägt der Ast auf ca. drei eng beschriebenen Seiten zahlreiche Punkte vor, die seiner Meinung nach als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen seien. Auf diese Schreiben wird bezüglich der einzelnen Punkte Bezug genommen. Gleichzeitig verlangt der Ast in diesem Schreiben noch eine einstweilige Anordnung dahingehend, ihm vorläufig Leistungen zu gewähren. Er sei in einer Notlage, da er nicht bei seiner Ehefrau wohne.

II.

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und als solche gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.

Denn der Ast ist seiner Darlegungspflicht nach § 178a SGG nicht hinreichend nachgekommen. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die ...

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