Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg wird in Ziffer II. (Verfahrensgebühr) aufgehoben.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des 1942 geborenen Klägers auf Rücknahme eines Bescheides vom 06.11.2002, mit welchem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 04.11.2002 aufgehoben hatte.

Den bindend gewordenen Bescheid begründete die Beklagte damit, dass der Kläger infolge seiner Ortsabwesenheit (Aufenthalt in Polen) nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Zuvor hatte der Kläger, der seit 1989 im Leistungsbezug stand, am 01.07.2002 mit Fortzahlungsmitteilung vom gleichen Tage Arbeitslosenhilfe bis zum 11.08.2003 bewilligt bekommen. Am 02.09.2002 hatte er sich erneut arbeitslos gemeldet und daraufhin mit Überweisungen vom 30.09.2002, 28.10.2002 und 06.11.2002 insgesamt 997,92 Euro Arbeitslosenhilfe ab 02.09.2002 erhalten. Am 11.10.2002 teilte der Kläger mit, dass er sich ab dem 14.10.2002 für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen "freistellen lassen" müsse. Am 04.11.2002 hat dann der Sohn des Klägers bei der Beklagten vorgesprochen und eine weiter andauernde Ortsabwesenheit angezeigt. Die Leistungen wurden daraufhin bis zum neuen Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 29.01.2003 eingestellt. Am 06.11.2002 erfolgte dann ausweislich der Zahlungsnachweise der Beklagten ein Aufhebungsbescheid ab dem 04.11.2002. Am 13.03.2003 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 24.10.2002 vor, in welcher ein Arzt für Allgemeinmedizin in Polen psychiatrische Erkrankungsbilder diagnostizierte und eine Vorsprache des Klägers attestierte.

Am 05.06.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 04.11.2002 bis 28.01.2003, woraufhin die Beklagte mitteilte, dass ein entsprechender Antrag gemäß § 44 SGB X abgelehnt werden müsste. Nach weiterer Intervention des Klägers lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2004 ab, den Bescheid vom 06.11.2002 im Sinne von § 44 SGB X zurückzunehmen. Dem Kläger seien nicht zu Unrecht Leistungen versagt worden, weil der genannte Bescheid der Sach- und Rechtslage entsprochen habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.04.2004).

Nach Vorlage einer weiteren Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 29.06.2004, wonach der Gesundheitszustand die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich gemacht habe, ließ die Beklagte die Arbeitsunfähigkeit durch die zuständige Ortskrankenkasse überprüfen. Dieser fehlten zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit die Bezugnahme auf den Status des Klägers als Arbeitsloser (anstelle einer Berufstätigkeit) sowie die Art der Behandlung und der verordneten Medikamente. Auch fehlten Hinweise auf eine mangelnde Reisefähigkeit des Klägers. Daraufhin lehnte die Beklagte eine Überprüfung im Sinne von § 44 SGB X erneut, nunmehr mit Bescheid vom 16.07.2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004 ab.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben, welches am 01.03.2005 bei Anwesenheit des Klägers durch Urteil die Klage zurückwies und ihm Verschuldenskosten von 400,00 Euro auferlegte. Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese damit begründet, dass ihm wegen Krankheit Wiedereinsetzung wegen seines versäumten Widerspruchs hätte gewährt werden müsse. Auch sei die Arbeitsagentur dafür verantwortlich, dass seine Krankenkasse nicht geleistet habe, die unter Berufung auf die Weigerung der Arbeitsagentur das ärztliche Attest ebenfalls nicht anerkannt habe.

Den am 02.05.2005 gestellten Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wies der Senat mit Beschluss vom 17.11.2006 zurück.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 01.03.2005 sowie des Bescheides vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 06.11.2002 aufzuheben und ihm Arbeitslosenhilfe vom 04.11.2002 bis zum 28.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Voraussetzungen eines Gerichtsbeschlusses gegeben sind und dessen Erlass mehrmals angekündigt worden ist. Der Kläger hat davon Kenntnis erlangt und sich dazu geäußert.

Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung der Rücknahme gemäß § 44 SGB X des Bescheides vom 06.11.2002 durch die Beklagte (Bescheid vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2004). Die hiergegen erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Beklagte ist nicht verpfl...

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