Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zulassungsbedürftigkeit der Berufung wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts. Streitgegenstand. Bewilligungszeitraum. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen unabweisbaren besonderen laufenden Bedarfs. Umgangskosten. Fahrkosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitgegenstand wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Streitgegenstand in der Hauptsache begrenzt.

2. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann ein Mehrbedarf gem § 21 SGB 2 nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern ist im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 16).

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Eilverfahren die Gewährung eines vierteljährlichen Mehrbedarfes von 150 € für die Wahrnehmung des Kontakts mit ihren in Polen lebenden Eltern.

Die 1985 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Verlobten, den sie im vorliegenden Verfahren mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU und bezieht vom Antragsgegner seit 31.01.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungsbewilligung erfolgte stets vorläufig, weil der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.

Mit Antrag vom 08.10.2013 machte sie beim Antragsgegner einen Mehrbedarf in Höhe von 150 € vierteljährlich für die Wahrnehmung des Kontakts mit ihren in Polen lebenden Eltern geltend, weil sie es sich nicht leisten könne, sie zu besuchen. Auch ihre Eltern könnten sich eine Fahrt zu ihr nicht leisten. Die einfache Fahrt koste ca. 140 € für den Zug. Hinzu kämen ca. 10 € für die Fahrt von Warschau zu ihrem Heimatort.

Mit Bescheid vom 30.10.2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin in Vollzug eines Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vorläufig Leistungen ab 01.10.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von 610 € monatlich (Regelsatz von 345 € zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten in Höhe von 295 €).

Mit Schreiben vom 17.12.2013 (Eingang beim Sozialgericht Regensburg am gleichen Tag) beantragte sie unter Berufung auf ihren Antrag vom 08.10.2013, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung des beantragten Mehrbedarfs zu verpflichten. Dieser habe über ihren Antrag noch nicht entschieden. Mittlerweile habe sie eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit erhalten und würde ihre Eltern, die sie lange nicht gesehen habe, an Weihnachten gerne besuchen.

Mit Beschluss vom 13.01.2014 lehnte das Sozialgericht Regensburg den Antrag ab. Die Kosten für die Wahrnehmung des Kontakts mit den im Ausland lebenden Eltern der Antragstellerin seien von der Regelleistung umfasst und stellten keinen Mehrbedarf dar. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist gegen den Beschluss die Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht zulässig.

Mit einem beim Sozialgericht Regensburg am 12.02.2014 eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.01.2014 eingelegt. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Verkehr betrage monatlich nur 22,78 € und umfasse nur die üblichen Fahrten im Alltag. Für die Besuche bei ihren Eltern müsse sie alleine 600 € jährlich ausgeben. Der Gesetzgeber habe in § 21 Abs. 6 SGB II keinen abschließenden Katalog eingeführt, sondern eine offene Generalklausel geschaffen.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 27.02.2014 erwidert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Hinweis des Senats, dass die Beschwerde aufgrund der Höhe der geltend gemachten Leistungen nicht statthaft sei, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.03.2014 erklärt, dass die Kosten in jedem künftigen Bewilligungszeitraum erneut anfallen würden und daher die Bewilligungszeiträume zu addieren seien, bis die Summe von 751 € erreicht werde. Auch habe sie auf die Richtigkeit der Belehrung über die Statthaftigkeit der Beschwerde im angegriffenen Beschluss vertraut. Hilfsweise werde die geltend gemachte Mehrbedarfssumme auf 751 € im Bewilligungszeitraum erhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.01.2014 ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 des SGG ist ...

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