Leitsatz (amtlich)

1. Überstunden müssen nach LFZG § 2 Abs 1 S 1 als Krankenlohn weitergezahlt werden, wenn sie im Lohnfortzahlungszeitraum regelmäßig angefallen wären.

2. Wenn Überstunden vor der Erkrankung geleistet wurden, ist das ein Indiz für den regelmäßigen Anfall auch im Lohnfortzahlungszeitraum. Überstunden können jedoch auch dann Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sein, wenn sie nach der Erkrankung für eine gewisse Dauer angeordnet werden. Das ist bei einer Anordnung für zwei Wochen der Fall (im Anschluß an BAG 1972-05-08 5 AZR 428/71 = AP Nr 3 zu § 2 LohnFG).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.07.1976; Aktenzeichen 9 Sa 605/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60148

BB 1978, 1011-1012 (LT1-2)

DB 1978, 1351-1353 (LT1-2)

BetrR 1978, 547-548 (LT1-2)

ARST 1978, 172 (ST1)

AP, Nr 8 zu § 2 LohnFG (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 82 (LT1-2)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 82 (LT1-2)

EzA, § 2 LohnFG Nr 12 (LT1-2)

JZ 1978, 447

JZ 1978, 447-448 (LT1-2)

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