Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungsersatzanspruch

 

Orientierungssatz

  • Nutzt ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht in seinem Eigentum stehende Räumlichkeiten im Interesse des Arbeitgebers, kann er gegen diesen einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB haben. Das setzt ein Vermögensopfer im Interesse des Arbeitgebers voraus. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert. Schon der Verzicht auf die Möglichkeit der eigenen Nutzung der Räumlichkeiten kann ein Vermögensopfer darstellen.
  • Die Höhe dieses Ersatzanspruchs richtet sich allgemein nach dem örtlichen Mietwert. In der ortsüblichen Miete sind aber regelmäßig kalkulatorisch der Gewinn des Vermieters sowie pauschale Erhaltungsaufwendungen enthalten. Diese Positionen sind in Abzug zu bringen. § 670 BGB begründet keinen Anspruch auf Gewinn, sondern auf Ausgleich des Vermögensopfers. Auch Erhaltungsaufwendungen sind nicht Bestandteil des Vermögensopfers. Sie entstehen auch ohne die Nutzung im Interesse des Arbeitgebers.
 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1-2, §§ 670, 535, 242; HGB § 396 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 23.07.2002; Aktenzeichen 4/9 Sa 1436/01)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 12 Ca 7863/00)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2002 – 4/9 Sa 1436/01 – insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen der Aufwendungsersatzansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 in Höhe von 3.472,36 Euro abgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Aufwendungsersatz für einen Heimarbeitsplatz. Die Klägerin war zunächst bei der I… A.… GmbH als Verkaufsrepräsentantin beschäftigt. Anfang 1999 ging der Betrieb, in dem sie beschäftigt war, auf die Beklagte über. Zum 1. November 1999 ging er auf die I… A.… GmbH über. Es bestand mit dieser Gesellschaft mindestens bis zum 30. Juni 2000.

Auf Anordnung der Geschäftsleitung der I… A.… GmbH wurde der Arbeitsplatz der Klägerin mit Übernahme der Tätigkeit im Außendienst ab Mai 1992 nach Hause verlegt. Zuvor hatte ihr die I… A.… GmbH im Betriebsgebäude einen 8 m(2) großen Arbeitsplatz in einem Raum für zwei Mitarbeiter zur Verfügung gestellt. Dieses Büro wurde aus Kostengründen Ende April 1992 aufgelöst. Seit dem 1. Mai 1992 arbeitete die Klägerin neben ihrer Außendiensttätigkeit ausschließlich in einem Raum in ihrem Wohnhaus. Daneben nutze sie einen Stauraum, insgesamt damit 26,8 m(2). Das Haus stand im Miteigentum ihres jetzigen Ehemannes. Für den Ortsteil D.…, in dem sich das Haus befindet, war ein Mietpreis von 16,50 DM je m(2) für Wohnraum üblich. Die Mietnebenkosten für den Raum betrugen anteilig monatlich 85,43 DM. Die I… A.… GmbH zahlte an die Klägerin für die Anschaffung von Büromöbeln einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM im Mai 1992. Anfang 1999 erhielt die Klägerin weiterhin einen Kopierer, den sie auch an ihrem Heimarbeitsplatz unterbringen musste.

Anfang 1999 gab es Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Heimarbeitsplätze. Eine Einigung kam nicht zustande.

Auf Anforderung der Klägerin bescheinigte ihr die I… A.… GmbH zur Vorlage beim Finanzamt die Nutzung des Arbeitsplatzes an ihrem Wohnort. Im Einzelnen heißt es in der Bescheinigung vom 4. März 1999 für das Jahr 1998:

“Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für das Jahr 1998

Hiermit bescheinigen wir, daß Frau P…, geboren am 18. Dezember 1958, in unserem Hause im Angestelltenverhältnis für den Bereich Marketing und Vertrieb beschäftigt ist.

Ihr regelmäßiger Arbeitsplatz befindet sich an ihrem Wohnort im Rahmen eines sogenannten “Home-Based-Office”. Die Kommunikationsmittel zu unserem Unternehmen wie PC-Anlagen, Telefax und ISDN-Telefonanlage etc. wurden von uns gestellt, bzw. die laufenden Kosten werden von uns übernommen. Die Aufwendungen für die Büroeinrichtung und Unterhaltung des Büros sind mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten.

Frau P… verfügt über keinen Büroarbeitsplatz in unserem Hause. Der Arbeitsplatz in ihrem Wohnhaus bildet den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung.”

Für die Jahre 1996 und 1997 erteilte die Arbeitgeberin gleichlautende Bescheinigungen.

Ende 1999 entschloss sich die Geschäftsführung der I… A.… GmbH, der Klägerin für die Nutzung des Heimarbeitsplatzes einen monatlichen Betrag in Höhe von 150,00 DM rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 zu zahlen. In dem entsprechenden Schreiben vom 10. Dezember 1999 heißt es hierzu:

“Aufwandsentschädigung für Home Office

Sehr geehrte Frau P…,

hierdurch bestätigen wir, daß Sie rückwirkend ab 01. Januar 1999 fortlaufend eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 150,-- brutto für Ihr Home Office erhalten.

Diese Aufwandsentschädigung erhält lediglich der Kreis der Mitarbeiter, die über ihren ursprünglichen Arbeitsplatz im Bürogebäude der Firma nicht mehr verfügen können und von zu Hause aus arbeiten. Bitte bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf der beigefügten Kopie dieses Schreibens, daß die hier getroffene Regelung für Sie zutrifft und Sie keine darüber hinausgehenden Ansprüche einer Aufwandsentschädigung für die Unterhaltung eines Home Offices geltend machen werden.”

Die Klägerin unterzeichnete die diesem Schreiben beigefügte Kopie nicht.

Mit Schreiben vom 31. Mai 1999 machte die Klägerin gegenüber der I… A.… GmbH Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 1999 in Höhe von monatlich 527,63 DM (442,20 DM ortsübliche Raummiete, 85,43 DM Mietnebenkosten anteilig) sowie alle weiteren künftigen Ansprüche geltend.

Mit beim Arbeitsgericht am 17. November 2000 eingegangenen Schriftsatz verlangte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 die Zahlung von 13.128,90 DM. Diese errechnete sie wie folgt:

Ortsübliche Miete für das Arbeitszimmer

monatlich

442,20 DM

zzgl. Mietnebenkosten anteilig für 26,8 m(2)

monatlich

85,43 DM

abzüglich monatlicher Zahlung von für die Zeit vom 01.01.1999 – 30.06.2000

150,00 DM

Die Gesamtbelastung betrug demnach 15.828,90 DM (527,63 DM × 30 Monate). Hiervon brachte sie 2.700,00 DM gezahlter Entschädigungen (150,00 DM × 18 Monate) in Abzug. Dies ergibt die Klagesumme in Höhe von 13.128,90 DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe einen Entschädigungsanspruch gem. § 670 BGB. Die Nutzung des 26,8 m(2) großen Raumes sei auch erforderlich, da sie zu 51 % ihrer Arbeitszeit Bürotätigkeit auszuführen habe. Zudem müsse sie in dem Raum 14 große Umzugskartons mit insgesamt 83 Ordnern, drei Kartons mit Mustern, dreidimensionale Muster in verschiedenen Farben und Mengen, ein Karton Videos, ein Karton mit Werbegeschenken und große Mengen Produktliteratur für Acrylglas sowie 2.000 bis 2.500 Broschüren als gebundenes mehrseitiges Heft lagern. Darüber hinaus habe sie zwölf Ordner Unternehmensunterlagen sowie Fachbücher, Übersetzungsund Rechtschreibsoftware und Hardwarebücher aufzubewahren. Zudem hätten in ihrem Büro Kunden- und Mitarbeitergespräche stattgefunden. Die Zahlungsansprüche für das Jahr 1998 seien auch nicht verwirkt. Im Jahr 1992 bis 1998 habe sie ständig mit dem Betriebsrat in Kontakt gestanden. Dieser habe bis einschließlich 11. März 1999 permanent Verhandlungen zu dem Problemkreis Kostenerstattung Heimarbeitsplätze geführt. Die in der Bescheinigung für das Finanzamt enthaltenen Formulierungen könnten angesichts der andauernden Verhandlungen des Betriebsrates nicht dahingehend verstanden werden, dass sie mit dieser Verfahrensweise einverstanden sei. Sie habe lediglich versucht, wenigstens einen Ausgleich über die Steuer zu realisieren.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.128,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Zahlungen von 150,00 DM monatlich das mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 unterbreitete Angebot konkludent angenommen. Weitergehende Ersatzansprüche beständen daher nicht. Zudem sei ein Raum von mehr als 8 m(2) Größe nicht erforderlich gewesen. Die betroffenen Mitarbeiter würden vier Tage in der Woche im Außendienst arbeiten und nur einen Tag im Büro. Wegen des überwiegenden Leerstandes des Büros habe sie aus Kostengründen das Home-Base-Programm auf den Weg gebracht. Die Klägerin hätte das Reklamematerial im Bürogebäude unterbringen können. Sie hätte auch notwendige Gespräche und Besprechungen dort durchführen können.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin Nutzungsentschädigungsansprüche für 1998 verlangt.

Die Revision ist im Übrigen begründet. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 Ansprüche dem Grunde nach. Deren Höhe muss allerdings noch festgestellt werden. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

  • Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Sie kann eigenständig einen Erstattungsanspruch geltend machen, auch wenn das Haus im Miteigentum ihres Ehemannes steht. Der Anspruch steht ihr zu, weil er aus dem zwischen ihr und der Beklagten zugrundeliegenden Rechtsverhältnis iVm. § 670 BGB herrührt. Lediglich im Innenverhältnis ergibt sich ein Ausgleichsanspruch des Miteigentümers (§ 743 BGB).
  • Die Beklagte hat dem Grunde nach für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum einzutreten. Unerheblich ist, dass die Beklagte nur in der Zeit von Anfang 1999 bis mindestens zum 30. Juni 2000 Arbeitgeberin der Klägerin war. Für die Zeit vor dem Betriebsübergang von der I… A.… GmbH haftet die Beklagte als Betriebserwerberin gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Für die Ansprüche, die vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang fällig wurden, haftet sie gesamtschuldnerisch mit der I… A.… GmbH (§ 613a Abs. 2 Satz 1 BGB). Für die Zeit nach dem Betriebsübergang auf die I… A.… GmbH ab dem 1. November 1999 haftet die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der I… A.… GmbH als Betriebsveräußerin gem. § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum Ende des geltend gemachten Anspruchszeitraums, dem 30. Juni 2000.
  • Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus vertraglichen Vereinbarungen. Die Parteien haben keinerlei Vereinbarung geschlossen, nach der der Klägerin eine höhere Entschädigung als 150,00 DM monatlich zustehen sollte.
  • Die Klägerin hat Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB für die Zeit ab dem 1. Januar 1999. Für das Jahr 1998 waren zwar Ansprüche entstanden, sie sind aber inzwischen verwirkt.

    1. § 670 BGB ist für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt (Senat 19. Mai 1998 – 9 AZR 307/96 – BAGE 89, 26, 29). Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

    2. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, da die Räumlichkeiten der im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes ständen und Miete nicht gezahlt worden sei, habe die Klägerin keinen Vermögensnachteil gehabt. Ein Aufwendungsersatzanspruch stehe ihr deshalb nicht zu. Dies ist fehlerhaft.

    a) § 670 BGB definiert den Begriff der Aufwendung nicht, sondern setzt ihn voraus. Nach allgemeiner Definition sind Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines anderen (Senat 19. Mai 1998 – 9 AZR 307/96 – BAGE 89, 26, 29). Dabei handelt es sich um Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zwecke der Auftragsführung auf sich nimmt (BGH 10. November 1988 – III ZR 215/87 – NJW 1989, 1284; RG 1. Juli 1918 – REP VI. 151/18 – RGZ 95, 51, 53; 19. November 1928 – VI 216/28 – RGZ 122, 298, 303). Es muss sich um Vorgänge handeln, die sich auf das Vermögen des Beauftragten negativ auswirken (MünchKomm-Seiler BGB 3. Aufl. § 670 Rn. 6).

    b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt das nicht voraus, dass sich das Vermögen des Beauftragten rechnerisch mindert.

    Im Allgemeinen ist jede Leistung von Vermögenswerten zur Ausführung des Auftrages als Aufwendung des Beauftragten anzusehen (RG 1. Juli 1918 – REP VI.151/18 – RGZ 95, 51, 53). Eine solche Leistung von Vermögenswerten kann deshalb auch in der Nutzung eigener Räumlichkeiten zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben bestehen. Die Möglichkeit der Nutzung von Räumlichkeiten stellt einen Vermögenswert dar, was sich auch aus der grundsätzlichen Pflicht zur Zahlung von Miete gem. § 535 BGB ergibt. Ebenso folgt aus § 396 Abs. 2 HGB, dass die Überlassung von eigenen Räumlichkeiten zugunsten des Auftraggebers ein Vermögensopfer ist. Nach § 396 Abs. 2 HGB gehört zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Kommissionärs auch die Vergütung für die Benutzung der eigenen Lagerräume. Dieser Spezialregelung bedurfte es nicht deshalb, weil ansonsten die Benutzung von eigenen Lagerräumen für den Kommissionär kein Vermögensopfer wäre. Ebenso wie § 670 BGB definiert § 396 HGB nicht den Begriff des Vermögensopfers, sondern setzt ihn voraus. § 396 Abs. 1 HGB weicht nur von dem Grundsatz ab, dass der Kommissionär nicht seine eigenen Fixkosten als Aufwendung auf den Kommittenten abwälzen darf (Koller in Großkommentar HGB § 396 Anm. 28). Bei solchen Fixkosten wird davon ausgegangen, dass sie nicht konkret einem Auftrag zuzuordnen sind.

    Soweit die Klägerin ihre Räumlichkeiten allein zur Erfüllung ihrer Arbeitspflicht genutzt hat, hat sie daher ein Vermögensopfer im Interesse der Beklagten erbracht. Die Wohnfläche stand ihr für diesen Zeitraum nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung.

    c) Das entspricht auch dem herkömmlichen Verständnis des Arbeitsverhältnisses. Danach hat der Arbeitgeber die betrieblichen Räume als Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (BAG Großer Senat 10. November 1961 – GS 1/60 – BAGE 12, 15, 27). Diese Einstandspflicht bezieht sich nicht auf die Arbeitsräume. Dies gilt auch für Arbeitnehmer im Außendienst, obwohl es dort üblich ist, dass im geringen Umfang auch zu Hause gearbeitet und dafür kostenfrei Wohnfläche genutzt wird. Die ständige Nutzung von mindestens 8 m(2) Wohnraum im Interesse des Arbeitgebers, wie von der Beklagten zugestanden, überschreitet den auch im Außendienst üblichen Rahmen. Sie ist daher regelmäßig nicht mit der Vergütungszahlung abgegolten. Allerdings reicht für den Anspruch nicht jede Mitbenutzung von Räumen für den Arbeitgeber aus. Erforderlich für die Annahme eines Vermögensopfers ist eine wesentliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit für eigene private Zwecke.

    3. Die Parteien haben den Aufwendungsersatzanspruch auch nicht abbedungen.

    § 670 BGB hat dispositiven Charakter. Die Ansprüche des Beauftragten können daher durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung erweitert oder eingeschränkt werden (Staudinger/Wittmann BGB 13. Aufl. § 670 Rn. 4).

    Eine derartige Vereinbarung ist nicht zustande gekommen. Zwar hat die Klägerin die im Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1999 angekündigten monatlichen Zahlungen von 150,00 DM angenommen. Sie hat aber die diesem Schreiben beiliegende Bestätigung nicht unterschrieben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, die Klägerin sei mit der Abgeltung der Aufwendungen durch die Zahlung von 150,00 DM monatlich einverstanden.

    4. Die Aufwendungen wurden auch zum Zwecke der Vertragsausführung erbracht. Hierzu gehören solche Aufwendungen, die der Auftraggeber auch dann erfahrungsgemäß hätte tragen müssen, wenn er anstelle des Beauftragten tätig geworden wäre (MünchKomm-Seiler BGB 3. Aufl. § 670 Rn. 8). Hier sind die Aufwendungen durch die Beklagte sogar angeordnet worden. Die Außendienstmitarbeiter sollten auf Weisung der Geschäftsführung seit Mai 1992 eigene Räumlichkeiten zur Erfüllung der Arbeitsleistungen zur Verfügung stellen. Die bis dahin im Betrieb der Beklagten genutzten Räume wurden den Mitarbeitern aus Kostengründen zur Nutzung entzogen.

    5. Den für 1998 geltend gemachten Zahlungsansprüchen steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Die Klägerin hat sich widersprüchlich verhalten. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BGH 9. Mai 1960 – III ZR 32/59 – BGHZ 32, 273; 6. März 1985 – IVb ZR 7/84 – NJW 1985, 2589; 20. März 1986 – III ZR 236/84 – NJW 1986, 2104) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH 22. Mai 1985 – IVa ZR 153/83 – BGHZ 94, 344).

    Die Klägerin verlangte in den Jahren seit 1996 und damit auch im Jahr 1998 von der Beklagten eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Sie ließ sich bescheinigen, dass die Aufwendungen für die Büroeinrichtung und Unterhaltung des Büros mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten seien. Aus dem Verlangen nach der Steuerbescheinigung durfte die Beklagte entnehmen, dass der Vorgang für das Jahr 1998 für die Klägerin abgeschlossen war und dieser Zeitraum ohne steuerlich als Einnahme zu berücksichtigenden Aufwendungsersatzansprüche abgewickelt werden sollte. Die I… A.… GmbH konnte daher darauf vertrauen, dass die Klägerin für das Jahr 1998 auch zukünftig keine Aufwendungsersatzansprüche geltend machen würde. Dem stehen nicht die Verhandlungen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat, die Anfang 1999 über die Höhe des Aufwendungsersatzes aufgenommen worden sind, entgegen.

    6. Für die Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO fehlen Feststellungen zur Höhe des Ersatzanspruchs. Das Landesarbeitsgericht wird daher aufzuklären haben, ob – wie die Klägerin geltend gemacht hat – Räumlichkeiten von 26,8 m(2) zur Erfüllung der Arbeitsleistungen notwendig waren oder ggf. welche Größe zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben ausgereicht hätte.

    Dabei hat das Landesarbeitsgericht seiner rechtlichen Beurteilung nach § 563 Abs. 2 ZPO zu Grunde zu legen: Ob ein Beauftragter, Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten darf, ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen. Er hat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (Soergel-Beuthin BGB 12. Aufl. § 670 Rn. 5).

    a) Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte meint, ein Raum mit 8 m(2) sei ausreichend und auch mit der Zahlung der 150,00 DM abgegolten. Die Klägerin behauptet, wegen ihrer überwiegenden Bürotätigkeit und des Raumbedarfs der umfangreichen zu lagernden Materialien seien Räumlichkeiten von 26,8 m(2) notwendig gewesen.

    b) Die geltend gemachte Höhe der Entschädigung je erforderlichem Quadratmeter genutzten Wohnraums mit 16,50 DM zzgl. der Mietnebenkosten in Höhe von 3,19 DM je m(2) ist nicht ohne weiteres begründet.

    Für die Nutzung von Räumlichkeiten bestimmt sich der Wert zwar allgemein nach dem örtlichen Mietwert. In der ortsüblichen Miete sind aber regelmäßig kalkulatorisch der Gewinn des Vermieters sowie pauschale Erhaltungsaufwendungen enthalten. Diese Positionen sind hier nicht einzubeziehen. § 670 BGB begründet keinen Anspruch auf Gewinn, sondern auf Ausgleich des Vermögensopfers. Erhaltungsaufwendungen sind nicht Bestandteil des Vermögensopfers. Sie entstehen auch ohne die Nutzung im Interesse des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht hat das bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen.

 

Unterschriften

Düwell, Reinecke, Krasshöfer, B. Lang, Bruse

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150597

DB 2004, 1434

NJW 2004, 2036

NWB 2004, 1726

ARST 2004, 218

FA 2004, 207

FA 2004, 219

NZA 2004, 604

SAE 2004, 201

ZAP 2004, 595

ZTR 2004, 494

AP, 0

AuA 2004, 51

EzA-SD 2004, 6

EzA

ArbRB 2004, 172

NJW-Spezial 2004, 83

BAGReport 2004, 209

FSt 2004, 920

SJ 2004, 40

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