Außerklinische Intensivpflege kann erbracht werden

  • in Pflegeheimen, die vollstationäre Leistungen nach § 43 SGB XI erbringen,
  • in vollstationären Einrichtungen oder Wohnungen für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach § 43a SGB XI erhalten,
  • in Wohneinheiten für mindestens 2 Versicherte, die ein zugelassener Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege betreibt[1]
  • im Haushalt oder in der Familie oder sonst an einem geeigneten Orten, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, Kindergärten und in Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Hier erfolgt die Versorgung dann durch besonders qualifizierte Pflegedienste.

Bei der Frage nach dem geeigneten Ort sind berechtigte Wünsche des Versicherten zu berücksichtigen.

Beim vorgesehenen Ort der Intensivpflege ist zu prüfen, ob und wie die medizinische und pflegerische Versorgung dort sichergestellt ist oder durch entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen in angemessener Zeit sichergestellt werden kann. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände zu berücksichtigen.

Über die Nachbesserungsmaßnahmen schließt die Krankenkasse mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung, an der sich nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs weitere Leistungsträger zu beteiligen haben.

Außerklinische Intensivpflege kann für den Zeitraum eines Krankenhausaufenthaltes und einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nicht verordnet werden. Auch für die Zeit des Aufenthaltes in anderen Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Erbringung von medizinischer Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht, kann die Leistung nicht verordnet werden.[2]

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