Aufgrund der erst im Jahr 2022 begonnenen Arbeit an den Rahmenempfehlungen und den sich anschließenden Vertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und spezialisierten Leistungserbringern ist eine Verordnung der Außerklinischen Intensivpflege erst im Jahr 2023 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unverändert die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten, die bei einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege bestehen. Die einzeln möglichen Leistungen sind in der "Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKrPflRL)" enthalten.
Seit dem 1.1.2023 können alle Verordnungen von AKI auf der Grundlage der AKI-RL ausgestellt werden. Entsprechende Mustervordrucke
- Muster 62A Ergebnis der Potenzialerhebung,
- Muster 62B Verordnung der AKI und
- Muster 62C Behandlungsplan
wurden vereinbart. Verordnungen der AKI auf Grundlage der HKP-RL (dann ohne eine Potenzialerhebung) sind dann aber immer noch möglich. Diese Verordnungen und Genehmigungen dazu verlieren aber ab dem 31.10.2023 ihre Gültigkeit.[1]
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