Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Weiterversicherung abschließen. In diesen Fällen gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Die Ausschlussfrist gilt auch für Personen, die sofort bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Diese Ausschlussfrist ist jedoch aufgrund der bestehenden allgemeinen Krankenversicherungspflicht weitgehend bedeutungslos geworden. Denn bei Personen, die aus der Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird gemäß § 188 Abs. 4 SGB V – bis auf wenige Ausnahmen – die Versicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt.[1]

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