In den Gesetzen zum Sozialversicherungsrecht finden sich verschiedene Fallkonstellationen, in denen Ausschlussfristen zu beachten sind. Dazu zählen unter anderem die nachfolgend dargestellten Ausschlussfristen.

2.1 Erstattungsansprüche

Die Vorschrift des § 111 SGB X schafft eine Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche der Leistungsträger des Sozialrechts untereinander. Nach den §§ 102 bis 105 SGB X können vielfältige Erstattungsansprüche entstehen. Zur Rechtssicherheit der Leistungsträger regelt § 111 SGB X, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Welche besondere Bedeutung Ausschlussfristen haben, wird an der Vorschrift des § 111 SGB X deutlich. Bei den erstattungsberechtigten Leistungsträgern geht es vielfach um hohe Erstattungsansprüche. Entsprechend häufig wurde der Klageweg bestritten, um unklare Erstattungsansprüche durchzusetzen. Dabei spielt der Fristverlauf der Ausschlussfrist, insbesondere der Beginn der Frist, eine entscheidende Rolle.

2.1.1 Frist

Seit der gesetzlichen Neuregelung beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages der Leistungserbringung, frühestens jedoch, wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers ist.

2.1.2 Vorsorgliche Anmeldung

In Einzelfällen treten Sozialversicherungsträger mit Entgeltersatzleistungen in Vorleistung. Dies kann beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und einem daraus resultierenden Arbeitsgerichtsverfahren der Fall sein. Hier dürfte es jedoch aufgrund der geltenden Verfahrensbeschleunigung durch das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz in den seltensten Fällen dazu kommen, dass dem Sozialleistungsträger ein eventueller Anspruchsübergang nach § 115 SGB X durch Nichteinhaltung einer tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist verloren geht. Dennoch empfiehlt es sich in solchen Fällen grundsätzlich, vorsorglich einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach zur Fristwahrung anzumelden. Die genaue Bezifferung kann im Anschluss nachgeholt werden.

 
Praxis-Beispiel

Anmelden des Erstattungsanspruchs

Ein versicherungspflichtig Beschäftigter Arbeitnehmer ist ab 29.3. arbeitsunfähig krank und meldet dies dem Arbeitgeber nur telefonisch – ohne Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung. Er geht zunächst davon aus, dass die Erkrankung nur maximal 3 Tage dauern wird.

Da der Arbeitnehmer sich bereits des Öfteren immer wieder tageweise ohne ärztliches Attest nicht zur Arbeit begab und vom Arbeitgeber zur Auflage gemacht bekam, künftig auch bei eintägigen krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Bescheinigung vorzulegen, kündigt der Arbeitgeber zum 29.3. fristlos.

Am 30.3. begibt sich der Arbeitnehmer zum Arzt und bekommt nun eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 10.4. ausgestellt, nachdem sich die Erkrankung entsprechend verschlimmerte. Der Beschäftigte reicht diese Bescheinigung beim Arbeitgeber taggleich ein und klagt gegen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht. Eine gütliche Einigung war nicht zustande gekommen und der Arbeitgeber beharrt auf der fristlosen Kündigung.

Gleichzeitig stellt er einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld bei seiner Krankenkasse. Von dort erhält er eine Leistungszusage. Die Krankenkasse geht davon aus, dass im Fall eines für den Arbeitnehmer erfolgreichen Rechtsstreits das Krankengeld vom Arbeitgeber nach § 115 Abs. 1 SGB X zurückgefordert werden kann.

Im vorliegenden Fall ist arbeitsvertraglich geregelt, dass Entgeltansprüche 2 Monate nach ihrem Entstehen erlöschen. Meldet die Kasse nun nicht vorsorglich innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist von 2 Monaten ihre Ansprüche an, so kann dies ggf. dazu führen, dass sie den Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber verliert. Dies wäre unter Umständen dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Urteil – bei Anrufung weiterer Instanzen – erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugunsten des Beschäftigten ergeht. Meldet die Kasse jedoch ihren SGB X-Anspruch erst im Anschluss an das Urteil an, so ist eine erfolgreiche Durchsetzung nicht mehr ohne Weiteres sichergestellt.

2.2 Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation

Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, und die Krankengeld von der Krankenkasse beziehen, kann die Kasse eine Frist zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen. Die Frist, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss, beträgt 10 Wochen.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, denn nach § 51 Abs. 3 SGB V entfällt der Anspruch auf das Krankengeld mit Ablauf der 10-Wochenfrist, wenn der Versicherte e...

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