Ausschlussfristen unterscheiden sich von sonstigen Fristen und Terminen. Rechtsmittelbegründungsfristen lassen beispielsweise eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Das Wesen der Ausschlussfrist besteht hingegen darin, dass eine derartig befristete Befugnis nur innerhalb der Frist ausgeübt werden kann, die der Gesetzgeber von vornherein hierfür eingeräumt hat.

Ausschlussfristen gestatten nach deren Ablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und können weder verkürzt noch verlängert werden. Auch die Hemmung – wie z. B. bei einer Verjährung – findet hier keine Anwendung. Der Fristverlauf ändert sich auch dadurch nicht, dass beispielsweise eine Prozesspartei keine Kenntnis von ihrem Anfechtungsgrund hat oder wenn sie an der Fristeinhaltung gehindert war. Die Gründe für eine Fristversäumnis sind hier völlig unerheblich, selbst wenn kein Verschulden hierfür vorliegt. Lediglich in einzelnen besonderen Fällen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Beginn der Frist hinausgeschoben werden kann (z. B. wenn ein Krankenkassenmitglied erst nach Ablauf der Frist für die Anzeige der Weiterversicherung von seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung Kenntnis erhalten hat).

Der Fristverlauf bleibt auch dann unverändert, wenn die Prozesspartei keine Kenntnis von ihrem Anfechtungsgrund hat oder an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Ausschlussfristen sind in den verschiedensten Rechtsgebieten von Bedeutung. Auch im Sozialversicherungsrecht sind sie in mehreren Sozialgesetzbüchern enthalten. Neben diesen Ausschlussfristen im Sozialversicherungsrecht, können sich aber auch arbeitsrechtliche Ausschlussfristen in nicht unerheblichem Maße auf die Sozialversicherungspraxis auswirken.

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