Von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden verschiedene Personenkreise ausgenommen. Sie ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Treffen mehrere Versicherungspflichttatbestände zusammen, sind bestimmte Rangfolgen zur Feststellung der Versicherungspflicht zu beachten.
Der Ausschluss der Versicherungspflicht ist in § 5 Abs. 5 - 8a SGB V geregelt. Rangfolgen beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungspflichttatbestände sind in § 5 Abs. 6 - 8a SGB V definiert. § 5 Abs. 9 SGB V bestimmt den Schutz vor unfreiwilliger Nichtversicherung.
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