Das Krankenversicherungsverhältnis ist i. S. des § 5 Abs. 6 Satz 2 SGB V durchzuführen, nach denen die höheren Beiträge anfallen (Günstigkeitsvergleich), wenn eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen durchgeführt wird. Analog gilt dies bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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