Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft zu erteilen über

Die Auskunftspflicht "für" die Erbringung von Sozialleistungen besteht nicht nur, wenn im Einzelfall Sozialleistungen erbracht werden oder beantragt worden sind, sondern auch dann, wenn eine Auskunft des Arbeitgebers für die Klärung des Versicherungsverlaufs im Rahmen der Kontenklärung oder für die Erteilung einer Rentenauskunft[2] erforderlich ist.

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