Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, soweit die Auskunft den Auskunftspflichtigen oder eine ihm nahestehende Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder Ordnungswidrigkeit aussetzt. Nahestehende Personen sind der Verlobte, der (frühere) Ehegatte, der (frühere) Lebenspartner, der in gerader Linie (frühere) Verwandte oder (frühere) Verschwägerte sowie der in Seitenlinie bis zum 3. Grad (frühere) Verwandte oder bis zum 2. Grad (frühere) Verschwägerte.[1]

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