Die Verpflichtung zur Erteilung einer medizinischen Auskunft richtet sich an den Arzt (auch Zahnarzt) sowie an die Angehörigen eines anderen Heilberufs.[1] Des Weiteren richtet sie sich an Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.[2] Die Angehörigeneigenschaft eines anderen Heilberufs liegt vor, wenn dieser für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.[3] Hierzu zählen Hebammen/Entbindungspfleger, Krankengymnasten, Krankenschwestern und -pfleger, Masseure und medizinische Bademeister.

Nicht umfasst ist beispielsweise mangels staatlich geregelter Ausbildung der Heilpraktiker.

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