Eine der wohl bekanntesten Arten von Auskunftsstellen sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung. Bei ihnen handelt es sich um regionale Dienststellen, die zu allen Fragen rund um die Rentenversicherung beraten, Auskünfte erteilen, (Renten-)Anträge und Rechtsbehelfe ( z. B. Widersprüche) entgegen nehmen.

Hier erhalten Interessierte und Versicherte sämtliche Informationen und Hilfestellungen

  • im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung,
  • bei Kontenklärungen und
  • der Beantragung von Vorsorge- und Rehaleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

2.1 Auskunfts- und Informationspflichten

In der Rentenversicherung gilt eine erweiterte Renteninformations- und Auskunftspflicht.[1] Danach erhalten alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, eine jährliche schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres erhalten die Versicherten dann anstelle der Renteninformation alle 3 Jahre eine schriftliche Rentenauskunft. Bei berechtigtem Interesse können auch jüngere Versicherte diese Auskunft erhalten; auch kann der zeitliche Abstand bei berechtigtem Interesse verkürzt werden.

Die Rentenversicherungsträger haben darüber hinaus Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung anzubieten.[2] Diese Serviceleistungen beziehen sich auf Informationen und Beratungen über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG).

Auskünfte zur Altersvorsorge

Im Zusammenhang mit der Einführung einer staatlichen Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge ("Riester-Renten") hat der Gesetzgeber auch die Auskunftsmöglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherungsträger erweitert. Durch eine Ergänzung des § 15 SGB I um einen neuen Absatz 4 durch Artikel 2 des Altersvermögensgesetz (AVmG) sind die gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch ermächtigt, Auskünfte zu erteilen, die sich im Zusammenhang mit Fragen zum Aufbau dieser geförderten Altersvorsorge ergeben. Da die Förderung entsprechender Altersvorsorgeverträge i. d. R. an den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Personenkreis anknüpft, war der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei den Versicherten ein Auskunftsbedarf hinsichtlich der Möglichkeit zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge entstehen würde. Den Rentenversicherungsträgern ist daher die Möglichkeit gegeben worden, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte der Rentenversicherungsträger sollen eine Wegweiserfunktion erfüllen.

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