Jeder Bürger hat grundsätzlich Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind die jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der Bürger Rechte geltend macht oder denen er gegenüber Pflichten zu erfüllen hat. So kann z. B. vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Rentenhöhe[1] oder die Anzahl der für einen Rentenanspruch noch fehlenden Beiträge verlangt werden. Bei der Beratung besteht kein Anspruch auf sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden von Interesse sein können.

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