Die Leistungsträger und ihre Verbände sowie die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen) sind verpflichtet, die Bevölkerung (in ihrer Gesamtheit) im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei gesetzlichen Neuregelungen z. B. durch Broschüren, über Presse, Funk, Fernsehen oder Internet rechtzeitig und umfassend zu informieren. Anders als die Auskunft und Beratung, ist die Aufklärung nicht auf den konkreten Einzelfall des Bürgers abgestellt. Vielmehr ist unter "Aufklärung" die allgemeine Information einer unbestimmten Vielzahl von Versicherten zu verstehen.

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