Auch im Bereich des Arbeitsförderungsrechts gilt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift. Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III diese Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen den Anspruch auf die genannten Leistungen in voller Höhe aufrechnen. Die Aufrechnung ist in diesen Fällen in der Höhe nicht begrenzt. Die Vorschrift ist in der Praxis von großer Bedeutung, da es oftmals zu Überzahlungen aufgrund der Anrechnung von Nebeneinkommen kommt. Auch kommt es zu häufig zu Überzahlungen aufgrund von Sperrzeiten. Durch die Aufrechnungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit werden die betroffenen Arbeitslosen daher so behandelt, wie es der Fall gewesen wäre, wenn bereits von Beginn der Leistungsgewährung der Sachverhalt richtig festgestanden hätte.

 
Achtung

Aufrechnung bei Rückzahlung von Leistungen

Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB III gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung kann ebenfalls aufgerechnet werden.

Darüber hinaus kann die Agentur für Arbeit mit Ansprüchen auf

  • Winterbau-Umlage,
  • Rückzahlung vorläufig erbrachten Kurzarbeiter- und Wintergeldes sowie
  • Erstattung zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen

gegen Ansprüche auf Kurzarbeiter- und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen. Der Arbeitgeber gilt insoweit als anspruchsberechtigt.

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