Grundlage für Aufrechnungen im Sozialrecht ist die Vorschrift des § 51 SGB I. Eine sozialrechtliche Aufrechnung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Sozialleistungsträger aufrechnen will. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Der zuständige Leistungsträger kann gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche pfändbar sind.
Eine nur begrenzte Aufrechnungsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers ist vorgesehen, wenn dieser einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen hat. In diesen Fällen kann der Leistungsträger seine Ansprüche gegen Ansprüche eines Berechtigten (nur) auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen. Eine solche Aufrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird.
Folgende Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs.1 und Abs. 2 SGB I müssen vorliegen:
Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I | Begrenzte Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I |
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