Grundlage für Aufrechnungen im Sozialrecht ist die Vorschrift des § 51 SGB I. Eine sozialrechtliche Aufrechnung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Sozialleistungsträger aufrechnen will. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Der zuständige Leistungsträger kann gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche pfändbar sind.

Eine nur begrenzte Aufrechnungsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers ist vorgesehen, wenn dieser einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen hat. In diesen Fällen kann der Leistungsträger seine Ansprüche gegen Ansprüche eines Berechtigten (nur) auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen. Eine solche Aufrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird.

Folgende Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs.1 und Abs. 2 SGB I müssen vorliegen:

 
Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I Begrenzte Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I
  • Aufrechnender ist ein Sozialleistungsträger.
  • Aufrechnender ist ein Sozialleistungsträger.
  • Der Sozialleistungsträger hat Ansprüche (grundsätzlich jede Forderung) gegen einen Berechtigten.
  • Der Sozialleistungsträger hat Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche nach dem SGB gegen einen Berechtigten.
  • Der Berechtigte hat Ansprüche auf Geldleistungen gegen diesen Sozialleistungsträger.
  • Der Berechtigte hat Ansprüche auf laufende Geldleistungen gegen diesen Sozialleistungsträger.
  • Aufrechnung nur soweit, wie Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen pfändbar sind.
  • Aufrechnung mit der laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird.

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