Nach § 387 BGB können 2 Personen, die einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, ihre Forderungen gegeneinander aufrechnen, sobald die jeweiligen Leistungen gefordert bzw. bewirkt werden können. Eine Aufrechnung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gegenseitigkeit
  • Gleichartigkeit
  • Fälligkeit
  • Erfüllbarkeit

Die Aufrechnungsvorschriften des BGB gelten als Grundlage für sämtliche Aufrechnungsfälle, also auch für Fälle der Aufrechnung durch einen Sozialleistungsträger. Allerdings gilt für diese zunächst die spezialgesetzliche Vorschrift des SGB I. Die Vorschriften des BGB sind jedoch zu beachten.

Soweit eine Aufrechnung durch einen Sozialleistungsbezieher gegen einen Sozialleistungsträger geltend gemacht werden soll, gelten ausschließlich die Vorschriften des BGB. Es handelt sich in diesen Fällen um einen rein zivilrechtlichen Aufrechnungsanspruch gegen einen Sozialleistungsträger, so dass die spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB nicht zur Anwendung kommen. Eine sozialrechtliche Aufrechnung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Sozialleistungsträger aufrechnen will.

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