Für rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die von der Behörde nicht zurückgenommen werden dürfen[1] und bei denen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, gilt folgende als Aussparung bezeichnete Regelung:

Die laufende Sozialleistung (z. B. eine Altersrente) ist wegen der späteren sachlichen oder rechtlichen Änderungen neu zu berechnen. Das heißt, der ursprüngliche Verwaltungsakt ist aufzuheben und ein neuer auf der Basis des geltenden materiellen Rechts zu erteilen. Ist die neue, richtig berechnete Leistung niedriger als die bisherige aufgrund des rechtswidrigen Bescheids, kommt es zur Aussparung: Der "falsche" überhöhte Zahlbetrag ist so lange von künftigen Erhöhungen ausgenommen, bis die rechtmäßige Leistung den "besitzgeschützten" Betrag übersteigt. Zu künftigen Erhöhungen zählen beispielsweise Rentenanpassungen. Die Aussparungsregel gilt auch, wenn die Leistung insgesamt zu Unrecht erbracht wird, jedoch die Behörde den Verwaltungsakt nicht zurücknehmen darf. Leistungen werden längstens rückwirkend für 4 Jahre nachgezahlt.

Für Verwaltungsakte, die von Anfang an rechtswidrig sind, gelten die §§ 44 und 45 SGB X.

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