Die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse muss nach dem Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eingetreten sein. Des Weiteren muss es sich um eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handeln, damit der Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.

Eine veränderte (neue) Sachlage liegt beispielsweise

  • bei Erwerbsminderungsrenten, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt geändert hat,
  • bei Altersrentenbezug vor Vollendung der Regelaltersgrenze oder bei Renten wegen Todes, wenn sich die Einkommensverhältnisse geändert haben (wegen Hinzuverdienstgrenzen bzw. Einkommensanrechnung),
  • bei Renten, die um Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich zu erhöhen bzw. zu mindern sind,

vor.

Von einer Änderung der Rechtsverhältnisse ist auszugehen, wenn sich die Rechtssituation z. B. aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung geändert hat.

Die Behörde darf den Verwaltungsakt im Rahmen des § 48 SGB X nur mit Bezug auf die zwischenzeitlich eingetretenen sachlichen oder rechtlichen Änderungen aufheben. Bei der Gelegenheit dürfen aber nicht andere Korrekturen vorgenommen werden.

Der Verwaltungsakt soll in den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fällen bereits von dem Zeitpunkt an aufgehoben werden, in dem die Änderung eingetreten ist.

Angesprochen sind hier beispielsweise die Fälle, in denen der Betroffene Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Von einer Änderung der Verhältnisse ist auch dann auszugehen, wenn eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. In diesen Fällen legt das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen nachträglich das Recht anders aus als die Sozialleistungsträger bei Erlass von Verwaltungsakten, und das wirkt sich zugunsten des Berechtigten aus.[1]

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