Mit dem Aufhebungsgrund eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X wird dasselbe Ziel wie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X verfolgt, namentlich Ausgleich der Interessen des Einzelnen auf Aufrechterhaltung der ihm eingeräumten günstigen Rechtsposition und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des geltenden Rechts und einer zweckentsprechenden Mittelverwendung.

Der Unterschied zwischen § 48 SGB X und § 45 SGB X besteht u. a. im Zeitpunkt des Erlasses. § 45 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Erlasses (Bekanntgabe) bereits rechtswidrig war. § 48 SGB X eröffnet den Anwendungsbereich für relevante Änderungen nach dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung.[1]

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind vom Sozialleistungsträger mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, und zwar im Vergleich zum Zeitpunkt, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde.[2]

 
Praxis-Beispiel

Rentenbescheid

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist beispielsweise ein Rentenbescheid, da mit der Bewilligung der monatlichen Rentenzahlung grundsätzlich zunächst ein auf Dauer ausgerichtetes Rechtsverhältnis begründet wird.

Bei der Aufhebung wird davon ausgegangen, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt rechtmäßig war und wegen der Änderung der Verhältnisse mit dem bei Erlass des Verwaltungsaktes angewendeten Recht nicht mehr übereinstimmt. Somit können sowohl begünstigende als auch nicht begünstigende (belastende) Verwaltungsakte aufgehoben werden.

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