Mit dem Instrument der Assistierten Ausbildung können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe auf dem Weg zum erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Berufsausbildung und erforderlichenfalls auch bei der Begründung und Stabilisierung eines Anschlussarbeitsverhältnisses unterstützen.
Sozialversicherung: Grundlage für die Förderung sind die §§ 74 bis 75a SGB III. Gemäß § 16 SGB II besteht die Fördermöglichkeit auch für Personen im Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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