Die begleitende Phase bietet Unterstützung vorrangig während der Ausbildung. Sie kann sich auf die gesamte Dauer einer Ausbildung bis zum erfolgreichen Abschluss erstrecken. Sie geht erforderlichenfalls aber auch über das Ausbildungsende hinaus und umfasst die Unterstützung bei der Begründung und Stabilisierung eines Arbeitsverhältnisses.

 
Hinweis

Förderung auch bei Einstiegsqualifizierung

Im Rahmen der begleitenden Phase kann auch eine betriebliche Einstiegsqualifizierung gefördert werden. Dies ist eine spezielle Form der Berufsvorbereitung für junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven, bei der die Betroffenen und die Arbeitgeber in einer betriebspraktischen Erprobung bis zu 12 Monate durch einen Zuschuss von bis zu 262 EUR monatlich und eine Pauschale zur Sozialversicherung in Höhe von 131 EUR monatlich unterstützt werden können.[1]

[1] § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB III,

§ 54a SGB III,

s. Ausbildungsbeihilfen, Abschn. 3.1.

4.2.1 Förderung in der begleitenden Phase

Grundvoraussetzung für eine Förderung der begleitenden Phase ist ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis oder eine Einstiegsqualifizierung. Die Förderung erstreckt sich deshalb grundsätzlich auf diesen Zeitraum; dabei kann sie für die Zeit zwischen dem vertraglichen Ausbildungsende und dem Termin einer Abschlussprüfung oder einer Wiederholungsprüfung fortgeführt werden.

Außerhalb des Ausbildungsverhältnisses sieht das Gesetz eine Förderung vor

  • bei einer vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer neuen Berufsausbildung und
  • nach erfolgreicher Beendigung einer mit Assistierter Ausbildung geförderten Berufsausbildung zur Begründung und Festigung eines anschließenden Arbeitsverhältnisses.

Die nachgehende Betreuung endet spätestens 6 Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens 12 Monate nach dem Abschluss der Berufsausbildung.

4.2.2 Unterstützung der jungen Menschen

Der Unterstützungsbedarf für die Betroffenen wird durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter in Absprache mit dem Maßnahmeträger und von diesem in regelmäßiger Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb ermittelt und festgelegt. Die Förderung umfasst dabei im Grundsatz

  • eine sozialpädagogische Begleitung der Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung,
  • Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausbildung oder der Einstiegsqualifizierung, wie z. B. Förder- oder Stützunterricht,
  • Angebote zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten sowie zur Vermittlung von fachtheoretischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (praktische Kompetenzen sollen im Betrieb vermittelt werden).

Die Unterstützungsangebote sollen grundsätzlich außerhalb der betrieblichen Ausbildungs- bzw. Qualifizierungszeit und regelmäßig in Präsenzform durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich.[1]

4.2.3 Unterstützung der Betriebe

Hier ist jeder Betrieb einbezogen, der einen förderungsberechtigten Teilnehmer in eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung übernommen hat. Die Förderung erstreckt sich auf

  • die Unterstützung des betrieblichen Personals bei der Vorbereitung und Umsetzung der Ausbildung oder der Einstiegsqualifizierung und bei der Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses,
  • die Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln oder
  • die Koordination zwischen verschiedenen Lernorten und Ausbildungsbeteiligten.[1]

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