(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
2. |
Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch, |
3. |
mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete
|
4. |
Pflaster |
5. |
ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
1. |
[1]der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder |
Bis 27.01.2022:
1. |
nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen oder |
2. |
durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind. |
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