Der GKV-Spitzenverband kann per Beschluss Arzneimittel von der Zuzahlung befreien. Voraussetzungen dafür sind,

  • dass deren Apothekeneinkaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 20 % niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, welcher diesem Preis zugrunde liegt und
  • dass hieraus Einsparungen zu erwarten sind.[1]

Entsprechende Listen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel enthält die Internetseite des GKV-Spitzenverbands.

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