Für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Arzneimittel, für Verbandmittel sowie für in die Arzneimittelversorgung einbezogene Mittel oder Medizinprodukte ist eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlungspflicht gilt nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.[1] Die Zuzahlung beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR und maximal die Kosten des Mittels.

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Apothekenverkaufspreis des Mittels. Ist für das Arzneimittel oder Verbandmittel ein Festbetrag festgesetzt und liegt der Festbetrag unterhalb des Apothekenabgabepreises, ist der Festbetrag für die Ermittlung der Zuzahlungshöhe maßgebend. Für Sondennahrung/ Krankenkost bemisst sich die Zuzahlung am Gesamtwert der Verordnung je Verordnungszeile. Für Harn- und Blutteststreifen ist keine Zuzahlung zu entrichten.

Wird im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet, fällt keine Zuzahlung an.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kostenbeteiligung der Versicherten bei Arzneimitteln

 
Kunde Medikament Apotheken-abgabepreis Festbetrag Zuzahlung Mehrkosten Kostenbeteiligung gesamt

Herr Schubert

40 Jahre
A 7,20 EUR 7,20 EUR 5,00 EUR 0,00 EUR 5,00 EUR
B 65,00 EUR 65,00 EUR 6,50 EUR 0,00 EUR 6,50 EUR
C 120,00 EUR 120,00 EUR 10,00 EUR 0,00 EUR 10,00 EUR
D 2,43 EUR nein 2,43 EUR 0,00 EUR 2,43 EUR
E 85,20 EUR 80,00 EUR 8,00 EUR 5,20 EUR 13,20 EUR

Frau Berger

17 Jahre
A 20,00 EUR 20,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR
B 33,80 EUR 32,70 EUR 0,00 EUR 1,10 EUR 1,10 EUR

7.1 Zuzahlungsfreie Arzneimittel

Der GKV-Spitzenverband kann per Beschluss Arzneimittel von der Zuzahlung befreien. Voraussetzungen dafür sind,

  • dass deren Apothekeneinkaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 20 % niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, welcher diesem Preis zugrunde liegt und
  • dass hieraus Einsparungen zu erwarten sind.[1]

Entsprechende Listen über zuzahlungsbefreite Arzneimittel enthält die Internetseite des GKV-Spitzenverbands.

7.2 Rabattverträge

Für Medikamente aus Rabattverträgen können die Krankenkassen ihre Versicherten vollständig oder mindestens zur Hälfte von der Zuzahlung befreien.[1]

Bei den Rabattverträgen handeln die Krankenkassen mit den Herstellern günstige Preise für bestimmte Arzneimittel aus. Die Apotheker sind verpflichtet, bevorzugt rabattbegünstigte Generika abzugeben, es sei denn, der Austausch wurde durch den Arzt auf der Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen.

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