Cannabisarzneimittel können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes mit Verweis auf Nebenwirkungen und den Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann.

Weitere Voraussetzung ist, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome des Patienten besteht.

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