Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.[1]

3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Cannabisarzneimittel können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes mit Verweis auf Nebenwirkungen und den Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann.

Weitere Voraussetzung ist, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome des Patienten besteht.

3.2 Genehmigung der Krankenkasse

Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse. Diese ist vor Beginn der Leistung zu erteilen. Eine Ablehnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

3.3 Besondere Entscheidungsfristen

3.3.1 Verordnung im Rahmen der AAPV, SAPV oder nach einem Krankenhausaufenthalt mit Cannabis-Arzneimittel-Behandlung

Werden die Cannabis-Arzneimittel

  • im Rahmen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder
  • im Anschluss einer Versorgung mit Cannabis-Arzneimitteln im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts

verordnet, ist über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von 3 Tagen nach Antragseingang zu entscheiden.[1] Erfolgt die Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)[2] entfällt der Genehmigungsvorbehalt.[3]

3.3.2 Verordnung in allen anderen Fällen

In allen nicht im Abschn. 3.3.1 genannten Verordnungsfällen ist abweichend von der sonst üblichen 3-wöchigen Bearbeitungsfrist[1] über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes (MD), eingeholt wird, ist abweichend von der sonst üblichen 5-wöchigen Frist[2] über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; der MD nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von 2 Wochen (statt der sonst üblichen 3 Wochen)[3] Stellung.[4]

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