Zusammenfassung

 
Begriff

Zu Arbeitsunterbrechungen kommt es z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung. Grundsätzlich gilt eine Beschäftigung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Wird die Beschäftigung durch Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen, gilt sie sozialversicherungsrechtlich nicht als fortbestehend. Allerdings bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungspflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Lohnsteuerrechtliche Regelungen, nach denen eine längerfristige Arbeitsunterbrechung im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken ist, finden sich in § 41b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 5 EStG.

Sozialversicherung: Der Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ist in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu dieser Thematik am 12.3.2013 eine gemeinsame Verlautbarung veröffentlicht (BE v. 13.3.2013: TOP 1).

 

Lohnsteuer

1 Aufzeichnung Großbuchstabe U im Lohnkonto

Der Arbeitgeber muss am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.[1] In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. die sich aus einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamts ergebenden Merkmale zu übernehmen[2]. Die Anzahl der Großbuchstaben U ist aufzuzeichnen, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslohnansprüche für mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage ganz oder überwiegend entfallen sind (U = Unterbrechung).[3]

 
Wichtig

Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U zu bescheinigen

Im Gegensatz zu den anderen Großbuchstaben ist nicht nur der bloße Großbuchstabe U zu bescheinigen, sondern die Anzahl der Großbuchstaben U. Im Datenfeld "Anzahl U" ist die Summe der aufgezeichneten Großbuchstaben U zu bescheinigen.

Der Zeitraum der Unterbrechung muss nicht bescheinigt werden, insbesondere nicht die Anzahl der Arbeitstage, für die ganz oder überwiegend der Anspruch auf Arbeitslohn entfallen ist.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer nimmt unbezahlten Urlaub

Ein Arbeitnehmer nimmt innerhalb eines Kalenderjahres zweimal unbezahlten Urlaub mit je 5 Tagen.

Ergebnis: In der Lohnsteuerbescheinigung ist in Zeile 2 "Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn" die Ziffer "2" einzutragen.

2 Keine Unterbrechung des Lohnzahlungszeitraums

Regelmäßig erhalten Arbeitnehmer ihren Lohn bzw. ihr Gehalt für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Im Falle einer Unterbrechungsmeldung (U) erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn bzw. sein Gehalt nicht für den vollen Monat, die Lohnsteuer muss aber trotzdem anhand der Monatstabelle berechnet werden.

Wichtig ist, dass bei bloßer Arbeitsunterbrechung kein Teillohnzahlungszeitraum entsteht. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.[1]

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerberechnung bei Arbeitsunterbrechung

Peter Emsig (kinderlos) hat ein Monatsgehalt von 5.000 EUR. Im Jahr 2024 entfallen 837,08 EUR Lohnsteuer darauf. Vom 16.9.-30.9. nimmt Herr Emsig unbezahlten Urlaub. Er erhält für diesen Monat ein Teilentgelt von 2.500 EUR.

Ergebnis: Die 2.500 EUR – obwohl nur für einen halben Monat gezahlt – werden auch nach der Monatstabelle versteuert. Die Lohnsteuer für den September beträgt 213,91 EUR.

3 Wichtige Unterbrechungstatbestände

Tatbestände, die als Arbeitsunterbrechung bzw. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitslohn gelten, und die auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben U auszuweisen sind:

  • unbezahlter Urlaub von mindestens 5 zusammenhängend verlaufenden Arbeitstagen im Kalenderjahr,
  • Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme der Elternzeit für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage,
  • Bezug von (Kinderpflege-)Krankengeld für 5 oder mehr Tage (nach Ablauf der Lohnfortzahlung),
  • Zeiten während des Bezugs von Verletztengeld,
  • Bezug von Mutterschaftsgeld ohne Zuschuss des Arbeitgebers,
  • Inanspruchnahme der Pflegezeit für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage.

Sozialversicherung

1 Fortbestehen der Versicherungspflicht

Für alle Sozialversicherungszweige gilt: Eine Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt gilt für einen Monat als fortbestehend. Entsprechend besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-, P...

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