Als versicherte Tätigkeit gilt eine den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit. Im Kern geht es dabei um die Entscheidung, ob das Handeln einer Person noch vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird. Unstrittig ist dies bei Beschäftigten, insbesondere für die unmittelbar im Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit.

2.1 Dienstreise/-weg

Unfallversicherungsschutz besteht immer dann, wenn Versicherte Tätigkeiten nachgehen, die für den Antritt der dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit maßgeblich sind.[1] Nicht versichert sind Tätigkeiten, die eindeutig der Privatsphäre zuzuordnen sind und denen man sich beliebig zuwenden kann (z. B. Besichtigungen oder Ausflüge).

Arbeitnehmer stehen auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.[2]

Erfolgt die Weiterbildung aus eigener Initiative und auf eigene Kosten, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn sie die beruflichen Chancen verbessert und nicht rein privaten Interessen dient. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeit des Seminars selbst sowie auf die An- und Abreise.

2.2 Betriebssport

Betriebssport ist eine versicherte Tätigkeit, wenn dadurch ein Ausgleich zur einseitigen beruflichen Belastung geschaffen werden soll.[1] Dies setzt einen zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit und eine gewisse Regelmäßigkeit voraus.

Erforderlich ist zusätzlich

  • eine betriebsbezogene Organisation und
  • ein im Wesentlichen auf den Betrieb bezogener Teilnehmerkreis.

Bei der einzelnen Betätigung darf der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund stehen, deshalb ist die Teilnahme von Betriebssportgemeinschaften am allgemeinen Wettkampfbetrieb nicht versichert.

2.3 Gemeinschaftsveranstaltungen

Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden[1]:

  • Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander durchführen (Einvernehmen mit der Unternehmensleitung).
  • Er hat zu der Veranstaltung alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung ist nicht erforderlich.
  • Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen.
  • Die Teilnahme muss vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein.

Es fehlt am Einvernehmen mit der Unternehmensleitung, wenn sich einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ein informelles Beisammensein anschließt, das nicht mehr zum Programm der Veranstaltung gehört.[2]

Der Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist damit gelöst.

Es reicht nicht aus, nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme anzubieten oder zugänglich zu machen.

Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen.

Gründe dafür können sein, dass etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet. In diesen Fällen sind aber alle Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist.

2.4 Heimarbeitsplatz

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich auf Unfälle im Arbeitsraum und auf dem Weg dorthin (versicherter Betriebsweg).[1] Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Weg zum Arbeitsplatz in der Absicht aufgenommen wird, dort mit der Arbeit zu beginnen. Der Versicherungsschutz endet mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes. Ereignet sich der Unfall in Räumen, die gleichzeitig privaten und beruflichen Zwecken dienen, spricht die Vermutung so lange gegen einen Arbeitsunfall, wie nicht belegt worden ist, dass der Unfall tatsächlich bei einer beruflichen Arbeit geschehen ist.[2]

2.5 Befördern/Reparieren von Arbeitsgeräten

Arbeitnehmer üben eine versicherte Tätigkeit aus, wenn sie ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung verwahren, befördern, instand halten und erneuern oder sich ein Arbeitsgerät oder eine Schutzausrüstung auf Veranlassung durch den Unternehmer erstmals beschaffen.

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