Der behandelnde Arzt soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigen. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist

  • nur ausnahmsweise,
  • nur nach gewissenhafter Prüfung und
  • in der Regel nur bis zu 3 Tage

zulässig.[1] Das gilt auch für eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Der Bescheinigung kommt die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der Krankenkasse über den Anspruch auf Krankengeld.

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