Begriff

Die Arbeitstherapie ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Versicherte mit

  • psychischen Störungen,
  • körperlichen oder
  • geistigen Behinderungen

werden stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens herangeführt. Die Arbeit wird hierbei als therapeutisches Mittel eingesetzt.

Grundarbeitsfähigkeiten werden erworben oder gebessert, um eine Krankheit gezielt zu behandeln. Insbesondere die Persönlichkeit wird in einem sich wechselseitig mit dem Fähigkeitserwerb bedingenden Prozess stabilisiert. Die Arbeitstherapie beruht auf einem ärztlichen Behandlungsplan und ist ärztlich verantwortet. Der behandelnde Arzt stellt sicher, dass die Arbeit (primär) an Therapieinteressen ausgerichtet ist.[1]

Durch realistische Arbeit sollen Eigenschaften wie z. B.

  • Selbstvertrauen,
  • Übernahme von Verantwortung,
  • Belastbarkeit und Konzentration,
  • Gewöhnung an Zeitstrukturen oder
  • Teamarbeit

gefördert und gefestigt werden.

Die Leistung kann stationär, teilstationär oder ambulant erbracht werden. Zuständig sind die Träger der Rehabilitation (u. a. die Träger der Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung, Sozialen Entschädigung, Sozialhilfe). Die Krankenkassen sind gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern nachrangig zur Leistung verpflichtet. Die Arbeitstherapie basiert auf den Ergebnissen einer vorausgehenden Belastungserprobung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Generalvorschrift zum Leistungsanspruch enthält § 42 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Spezialvorschriften finden sich in

Die Rechtsprechung definiert den Inhalt der Leistung, schließt eine versicherungspflichtige Beschäftigung während der Therapie aus[2] und grenzt die Zuständigkeit zwischen Kranken- und Rentenversicherung ab.[3]

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