Logische Voraussetzung für die Abgabe einer Tatsachenerklärung ist regelmäßig, dass die erklärte Tatsache (die Arbeitslosigkeit) eingetreten ist. Im Interesse einer Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens kann die persönliche Arbeitslosmeldung aber auch für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abgegeben werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist.[1] Die vorzeitige Meldung wird jedoch erst dann rechtswirksam, wenn Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten ist.

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