Begriff

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte aus schutzwürdigen Gründen an der Beitragszahlung gehindert waren, die jedoch für

  • die Wartezeit von 35 Jahren,
  • bestimmte Anspruchsvoraussetzungen und
  • die Rentenberechnung

berücksichtigt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche können als Anrechnungszeiten anerkannt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Ausbildungsuche sind geregelt in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 3a und Nr. 6 SGB VI. Sonderregelungen finden sich in § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 3, Abs. 8, Abs. 9 und § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge