Seit dem 1.1.2011 sind Zeiten des Bezugs von Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II (bis 2022) grundsätzlich (unbewertete) Anrechnungszeiten. Eine Anrechnungszeit wegen Bezugs von Arnbeitslosengeld II oder Bürgergeld kann nicht anerkannt werden für Bezieher der Leistung, die
- das Bürgergeld nur darlehensweise oder
- nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (z. B. Leistungen der Erstausstattung, für Kleidung oder bei Schwangerschaft) bezogen haben oder
- die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt haben oder
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III oder § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bemessen hat oder
- die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig gewesen sind.
Die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.
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