Bei Schülern oder Studenten vermutet das Gesetz, dass sie nur der Ausbildung bzw. dem Studium angepasste (versicherungsfreie) Beschäftigungen[1] ausüben können und somit nicht verfügbar sind. Die Betreffenden können deshalb – auch nach früherer versicherungspflichtiger Beschäftigung – im Regelfall während des Schulbesuchs oder Studiums kein Arbeitslosengeld beanspruchen. Sie können die Rechtsvermutung der Nichtverfügbarkeit jedoch widerlegen, wenn sie darlegen und nachweisen, dass es ihnen trotz der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anforderungen der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen objektiv möglich ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende arbeitsmarktübliche Beschäftigung auszuüben.

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